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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_86/2024  
 
 
Urteil vom 1. Juli 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, 
Hirschengraben 15, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 30. April 2024 (RT240035-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Urteil vom 28. Februar 2024 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ gestützt auf mehrere Entscheide zürcherischer Gerichte für Gerichtskosten von Fr. 2'555.-- definitive Rechtsöffnung gegen den Beschwerdeführer.  
 
1.2. Mit Urteil vom 30. April 2024 wies das Obergericht des Kantons Zürich eine gegen den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid geführte Beschwerde des Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 5. Mai 2024 (Postaufgabe 6. Juni 2024) erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.  
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1). 
 
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).  
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. 
 
2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).  
 
2.4. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Die Vorinstanz begründete ihr angefochtenes Urteil im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben habe und im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werde. Der Beschwerdeführer zeigt nicht unter Bezugnahme auf diese Erwägungen auf, inwiefern die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. Er unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger und nur schwer verständlicher Weise seine eigene Sicht der Dinge zu seinen persönlichen Umständen und zu versicherungsrechtlichen Verfahren, um daraus den Schluss zu ziehen, dass die beteiligten Versicherungen, Behörden und Anwälte die Unwahrheit sagten, gegen ihn gearbeitet hätten und er alles beweisen könne.  
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
 
3.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juli 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst