Regeste
Anforderungen an das Rechtsbegehren einer Beschwerde; Art. 42 Abs. 1 BGG.
Der Beschwerdeführer darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (E. 3).