Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_119/2023
Urteil vom 12. Juni 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
handelnd durch B.________
vertreten durch Procap Schweiz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 13. Dezember 2022 (5V 22 207).
Nach Einsicht
in die Verfügung der IV-Stelle vom 28. April 2022, mit welcher dem Versicherten ab 1. Januar 2012 eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen wurde,
in das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 13. Dezember 2022, mit welchem eine Beschwerde des Versicherten gutgeheissen und ihm ab 1. Januar 2012 eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zugesprochen wurde,
in die hiegegen erhobene Beschwerde der IV-Stelle vom 3. Februar 2023, mit welcher diese beantragt, das Urteil vom 13. Dezember 2022 sei insofern abzuändern, als dass der Versicherte (erst) ab dem 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades habe,
in Erwägung,
dass der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens (Verbot des "venire contra factum proprium") statuiert (vgl. Urteil 2C_112/2014 vom 15. September 2014 E. 6.2.2 mit Hinweis auf BGE 131 II 627 E. 6.1),
dass die beschwerdeführende IV-Stelle erstmals vor Bundesgericht geltend macht, der in ihrer Verfügung vom 28. April 2022 festgehaltene Anspruchsbeginn (1. Januar 2012) widerspreche dem Urteil des Bundesgerichts 9C_40/2020 vom 26. Juni 2020, mit welchem der Anspruchsbeginn bereits verbindlich auf den 1. Dezember 2012 festgesetzt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin weiter ausführt, indem die Vorinstanz das fehlerhafte Datum des Anspruchsbeginns aus der Verfügung vom 28. April 2022 übernommen habe, habe sie Recht verletzt,
dass sich die Beschwerdeführerin somit im letztinstanzlichen Verfahren erstmals und einzig darauf beruft, ihre eigene Verfügung sei unrechtmässig gewesen,
dass ein solches Verhalten im Sinne eines "venire contra factum proprium" als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und keinen Rechtsschutz verdient (vgl. Urteil 8C_122/2008 vom 10. März 2008 E. 3),
dass aus diesen Gründen ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG zu verneinen ist,
dass zudem bei Zulassung einer solchen Vorgehensweise die verfügende Verwaltungsbehörde die Verfahrensregel des Art. 61 lit. d ATSG, wonach zwar das Versicherungsgericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden ist und eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid auch zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern kann, dieser jedoch vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist, zu deren Nachteil aushebeln könnte,
dass es daher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig ist, wenn die IV-Stelle erstmals vor Bundesgericht weniger beantragt, als sie verfügt oder im kantonalen Verfahren anbegehrt hat (BGE 138 V 339 E. 2.3.3),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und c sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mit diesem Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass ausgangsgemäss die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Juni 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Stadelmann
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist