Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_400/2021
Verfügung vom 5. August 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, Rüeggisingerstrasse 29, Postfach 1948, 6021 Emmenbrücke 1.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 7. Juli 2021 (2N 21 128).
Erwägungen:
Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 ist das Luzerner Kantonsgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen die Anordnung einer Blut- und Urinentnahme durch die Staatsanwaltschaft nicht eingetreten.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2021 erhob A.________ sinngemäss Beschwerde gegen diese Verfügung mit der Begründung, er sei mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden.
Am 30. Juli 2021 teilt A.________ mit, dass er "seine Sachen zurück" haben möchte. Damit zieht er seine Beschwerde offenkundig zurück.
Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi