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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_318/2023  
 
 
Urteil vom 20. September 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Dreier, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Scheidung auf Klage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 13. März 2023 (ZKBER.2022.49). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (Beschwerdeführer) und B.A.________ (Beschwerdegegnerin) heirateten im Januar 2012. Im Februar 2013 und im Februar 2015 wurden die gemeinsamen Kinder C.A.________ und D.A.________ geboren. Seit dem 2. Oktober 2017 leben die Ehegatten getrennt und seit dem 14. Oktober 2019 ist das Scheidungsverfahren hängig.  
 
A.b. Mit Urteil vom 6. April 2022 schied das Richteramt Dorneck-Thierstein die Ehe und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Dabei beliess es die Kinder soweit hier interessierend unter gemeinsamer elterlicher Sorge, stellte sie unter die Obhut der Mutter und verwies für den persönlichen Verkehr zum Vater auf zwei Anordnungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein. Zudem verpflichtete das Richteramt A.A.________ zur Zahlung von Kindesunterhalt bis zur Volljährigkeit der Kinder in fünf abgestuften Phasen.  
 
B.  
Die von A.A.________ betreffend den persönlichen Verkehr und den Kindesunterhalt erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 13. März 2023 teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es erliess zum Kontakt des Vaters zur Tochter eine ausdrückliche Regelung und passte die geschuldeten Unterhaltsleistungen an. Ausserdem wies es die Sache zur Regelung des Kontakt- und Ferienrechts des Vaters zum Sohn an das Richteramt zurück. 
 
C.  
Hiergegen hat der A.A.________ am 26. April 2023 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben und er sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag- bis Sonntagabend zu sich auf Besuch zu nehmen und jährlich fünf Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen. Ausserdem sei er bei der Bereitschaft zu behaften, für die Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 643.-- und ab deren 10. Altersjahr von Fr. 843.-- zu bezahlen. 
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen  
 
1.  
Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) im Rahmen einer Ehescheidung über den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kindern sowie den Kindesunterhalt entschieden hat. Hierbei handelt es sich um eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende Angelegenheit (Art. 72 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 5A_275/2021 vom 30. September 2021 E. 1.1). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht befasst sich aber allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft insoweit nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde vom 26. April 2023 enthält zum weit überwiegenden Teil eine wörtliche Wiederholung der vor Obergericht erhobenen Berufung. Auf diese Weise setzt der Beschwerdeführer sich gerade nicht mit dem angefochtenen Urteil auseinander, wie dies nötig wäre, sondern mit dem Entscheid der Erstinstanz, der vor Bundesgericht indes nicht angefochten werden kann (vgl. Art. 75 BGG; BGE 141 III 188 E. 4.1). Damit genügt die Beschwerde insoweit den Begründungsanforderungen von vornherein nicht (vgl. BGE 145 V 161 E. 5.2 [einleitend]; 140 V 22 E. 7.1; 134 II 244 E. 2.3).  
 
3.2. Auch soweit die Beschwerde ans Bundesgericht sich von der Berufung unterscheidet, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Vorab geht der Beschwerdeführer nicht darauf ein, dass das Obergericht auf die Berufung in verschiedenen Punkten nicht eingetreten ist. Weitergehend stellt er den Überlegungen der Vorinstanz einzig seine eigene Sicht der Dinge gegenüber. So beispielsweise wenn er ausführt, entgegen dem Obergericht erfordere " die Betreuung von schulpflichtigen Kindern im Alter meiner Kinder keinen 50%-igen Arbeitsausfall, wenn man im Bauernbetrieb, wo man wohnt, für Haushalt und etwas Mithilfe im Betrieb zuständig ist." Hierin liege ein Spezialfall und es rechtfertige sich nicht, Betreuungsunterhalt zuzusprechen. Dies genügt den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in Zivilsachen nicht.  
Das gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer in einem zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten Begleitschreiben ergänzende Bemerkungen anbringt. So mahnt er beispielsweise an, das Kindesrecht bzw. das Kindeswohl nach heutigem Standard umzusetzen und die "kinderpsychologischen Grundlagen des Besuchsrechts altersgerecht" einzuhalten. Weiter führt er etwa aus, es sei ihm nicht möglich, die mit dem angefochtenen Urteil verbundenen finanziellen Lasten zu tragen. Dies sei auch der Schuldenberatung in Basel sofort aufgefallen. Der Hypothekarzins sei mit dem Mietzins gleichgestellt worden, was eine bedeutende Fehlrechnung ergebe. Soweit sich aus diesen Ausführungen überhaupt ergibt, was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht erreichen möchte, setzt er sich wiederum nicht erkennbar mit dem angefochtenen Urteil auseinander. 
 
4.  
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Entschädigung ist keine zu sprechen, da der obsiegenden Beschwerdegegnerin mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 64 Abs. 1 BGG) wurde nicht gestellt (vgl. Urteil 5A_57/2010 vom 2. Juli 2010 E. 7, nicht publ. in: BGE 136 III 410). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. September 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber