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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_41/2012 
 
Urteil vom 7. Februar 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegner, 
 
Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1772, 2501 Biel, 
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Einstellung des Verfahrens, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
In Erwägung, 
dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland ein von X.________ gegen Y.________ angestrengtes Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens, evtl. unterlassener Hilfeleistung, mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 einstellte; 
dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern eine von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 12. Januar 2012 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist; 
dass X.________ gegen diesen Beschluss der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, bei den übrigen Verfahrensbeteiligten eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss wie auch die Staatsanwaltschaft ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben; 
dass dem Beschwerdegegner durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; 
 
wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Februar 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp