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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_110/2023  
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
handelnd durch B.________, 
und dieser vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Rudin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. Januar 2023 (VSBES.2022.83). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1987, ist Staatsangehöriger Somalias und reiste am 9. November 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dieses lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 24. Dezember 2009 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisung - Rückführungen nach Somalia waren gemäss Migrationsamt des Kantons Solothurn (fortan: Migrationsamt) nur im Falle der freiwilligen Rückkehr möglich - wurde ersatzweise die vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet. Dieser Entscheid erwuchs am 30. Januar 2010 in Rechtskraft. Vom 1. November 2010 bis 31. Oktober 2011 und vom 27. Juni 2012 bis 31. Juli 2013 war A.________ als Hilfsarbeiter in der C.________ GmbH erwerbstätig. In der Nacht vom 6. auf den 7. September 2013 beging er in der Schweiz einen Mord (vgl. dazu Urteil 6B_763/2021 vom 15. September 2021 Sachverhalt lit. A.), worauf er nach Österreich floh, wo er am 8. September 2013 ein Asylgesuch stellte. 
Das Amtsgericht Thal-Gäu sprach ihn am 25. September 2017 des Mordes schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren, welche zu Gunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben wurde (vgl. dazu Urteil 6B_763/2021 vom 15. September 2021 Sachverhalt lit. A.). Am 18. Februar 2019 liess A.________ während der stationären Massnahme durch die entsprechende Institution - das Zentrum für Stationäre Forensische Therapie der Klinik D.________ - bei der IV-Stelle Solothurn (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) ein Leistungsgesuch einreichen. Wegen seit mindestens Oktober 2016 anhaltender vollständiger Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten infolge psychischer Beschwerden sprach ihm die IV-Stelle basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Blick auf die verspätete Anmeldung ab 1. August 2019 eine ganze Invalidenrente zu, wobei sie die Auszahlung der Rente für die Dauer des aktuell andauernden Massnahmenvollzuges sistierte (Verfügung vom 26. November 2019). 
Gestützt auf die Verfügung vom 18. März 2021 des Amtes für Justizvollzug des Kantons Solothurn (fortan: JVA) liess A.________ am 19. Mai 2021 durch die Klinik D.________ die Aufhebung der Rentensistierung beantragen, weil er sich neu in einem offenen Behandlungsrahmen befinde, welcher grundsätzlich eine Arbeitstätigkeit ausserhalb der Klinik D.________ zulasse. Wegen Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug hob die IV-Stelle am 24. Juni 2021 die am 26. November 2019 verfügte Sistierung des damals zugesprochenen Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab 1. Mai 2021 auf. 
Am 28. März 2022 hob die IV-Stelle ihre Verfügung vom 24. Juni 2021 wiedererwägungsweise auf und verneinte einen Anspruch auf Wiederausrichtung der Invalidenrente. 
 
B.  
Dagegen beantragte A.________ beschwerdeweise, die Verfügung vom 28. März 2022 sei aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, ihm die Rente wieder auszurichten. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess die Beschwerde insofern teilweise gut, als es die Verfügung vom 28. März 2022 aufhob und dem Beschwerdeführer für die befristete Dauer vom 1. Mai 2021 bis 30. April 2022 eine ganze Invalidenrente zusprach, im Übrigen aber die Beschwerde abwies (Urteil vom 16. Januar 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das kantonale Urteil sei aufzuheben, soweit damit der Rentenanspruch ab 1. Mai 2022 verneint wurde. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm auch ab dem 1. Mai 2022 die zugesprochene Rente wieder auszurichten. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Während die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichten die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; Urteil 8C_624/2022 vom 24. Februar 2023 E. 1.1).  
 
1.2. Sachverhaltsrügen unterliegen dem qualifizierten Rügeprinzip, soweit damit offensichtliche Unrichtigkeit, mithin Willkür dargetan werden soll (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 366 E. 3.3). Einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern, genügt nicht (vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1). Es belegt keine Willkür, dass die Schlüsse der Vorinstanz nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen (vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht es nicht ein (BGE 147 IV 74 E. 4.1.2 i.f. mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 24. Juni 2021 bestätigte, die Wiedererwägungsverfügung vom 28. März 2022 aufhob, einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente lediglich für die befristete Dauer vom 1. Mai 2021 bis 30. April 2022 bejahte und im Übrigen dessen Beschwerde abwies.  
 
2.2. Gemäss angefochtenem Urteil steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 8 ATSG invalid ist und die Grundvoraussetzungen eines Rentenanspruchs gemäss Art. 28 IVG erfüllt.  
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger - oder im Beschwerdefall das Gericht - auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (BGE 148 V 195 E. 5.3). Es geht also um die Konstellation, in der die Leistung von Anfang an zu Unrecht zugesprochen wurde, jedenfalls sofern sich aufgrund der nachträglich korrekten Rechtsanwendung ergibt, dass die Leistung nicht geschuldet gewesen wäre (BGE 149 V 91 E. 7.7). Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3; 138 V 324 E. 3.3).  
 
3.2. Das Bundesgericht führte wiederholt aus, dass das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit in der Regel erfüllt ist, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (in BGE 147 V 55 nicht, aber in SVR 2021 UV Nr. 1 S. 1 veröffentlichte E. 6. 1; SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 E. 7.1; Urteil 8C_441/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.1).  
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht bestätigte mit angefochtenem Urteil den von der Beschwerdegegnerin am 28. März 2022 erkannten Rückkommensgrund der zweifellosen Unrichtigkeit hinsichtlich der Verfügung vom 24. Juni 2021. Das bei Erlass dieser Verfügung im hypothetischen Gesundheitsfall angenommene Valideneinkommen von rund Fr. 15'642.00 sei bereits im Zeitpunkt der Zusprache der unbefristeten ganzen Invalidenrente schon nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig gewesen. Korrekterweise hätte von einem Valideneinkommen von Fr. 0.00 ausgegangen werden müssen, so dass ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiert hätte. Denn infolge fehlerhafter Rechtsanwendung (vgl. E. 3.2 hiervor) sei schon bei Rentenzusprache nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer mangels eines gültigen Aufenthaltstitels ausländerrechtlich nicht legitimiert sei, auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem seien die kumulativ zu erfüllenden versicherungsmässigen Voraussetzungen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG mit Blick auf den Rentenanspruch, welcher der wiedererwägungsweise aufgehobenen Verfügung vom 24. Juni 2021 zu Grunde lag, zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen. Laut Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hielt sich der Beschwerdeführer am 8. September 2013 - nach dem in der Nacht vom 6. auf den 7. September 2013 in der Schweiz begangenen Mord - in Österreich auf, wo er sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhielt und ein Asylgesuch stellte. Unmittelbar vor der Verhaftung habe er dort einen Wohnsitz begründet. Dieser komme hier als fiktiver Wohnsitz im Sinne von Art. 24 Abs. 2 ZGB zur Anwendung. Folglich erfülle er die versicherungsmässige Voraussetzung des Wohnsitzes in der Schweiz nach Art. 6 Abs. 2 IVG nicht.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die Wiedererwägungsvoraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG in Bezug auf seinen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente als erfüllt anerkannt habe.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig wäre. Weshalb eine schwere psychische Krankheit den Beschwerdeführer angeblich daran gehindert haben soll, unmittelbar nach dem in der Schweiz verübten Mord (vgl. Sachverhalt lit. A.) planmässig und vernunftgemäss nach Österreich zu fliehen, um dort unverzüglich ein neues Asylgesuch zu stellen, ist nicht ersichtlich und wird nicht weiter ausgeführt. Indem der Beschwerdeführer bloss in Frage stellt, überhaupt urteilsfähig gewesen zu sein, als er in Österreich den Asylantrag einreichte, zeigt er nicht in einer dem qualifizierten Rügeprinzip genügenden Weise (E. 1.2) auf, weshalb die vorinstanzliche Feststellung, wonach er unmittelbar vor seiner Verhaftung in Österreich durch Einreichung seines Asylgesuchs dort einen Wohnsitz begründet habe, das Willkürverbot verletzen soll. Ohne konkrete Anhaltspunkte für die am 8. September 2013 in Österreich angeblich bestandene Urteilsunfähigkeit geltend zu machen, begnügt sich der Beschwerdeführer mit appellatorischer Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, worauf nicht weiter einzugehen ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten fiktiven Wohnsitz gemäss Art. 24 Abs. 2 in Österreich, fehlte es dem Beschwerdeführer seit der Rentenzusprache an der Erfüllung der massgeblichen versicherungsmässigen Voraussetzung (vgl. E. 3.2) des neben dem Aufenthalt in der Schweiz kumulativ erforderlichen Wohnsitzes nach Art. 6 Abs. 2 IVG (vgl. BGE 145 V 231 E. 5.3; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 10 zu Art. 6).  
 
4.2.2. Der Beschwerdeführer vermag nichts zu seinen Gunsten abzuleiten aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin schon seit der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung mit Blick auf das Begleitschreiben vom 7. Februar 2019 über das Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels informiert war. In fehlerhafter Rechtsanwendung (E. 3.2) verkannte die IV-Stelle offensichtlich bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache, dass der Beschwerdeführer ohne ausländerrechtliche Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt im hypothetischen Gesundheitsfall kein Valideneinkommen zu erzielen vermochte, so dass bei fehlendem Valideneinkommen der Invaliditätsgrad korrekt auf 0 % zu beziffern gewesen wäre (vgl. Urteil 9C_260/2020 vom 15. Juni 2020 E. 3.2 i.f.). Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, er wäre im hypothetischen Gesundheitsfall berechtigt gewesen, auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weshalb es der Beschwerdegegnerin hätte verwehrt sein sollen, anlässlich der Prüfung der vom Beschwerdeführer am 19. Mai 2021 beantragten Aufhebung der Rentensistierung gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG infolge Entdeckung der anfänglich fehlerhaften Rechtsanwendung wiedererwägungsweise auf die Rentenzusprache zurückzukommen, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz erkannte in teilweiser Beschwerdegutheissung zutreffend, dass die Wiedererwägungsverfügung vom 28. März 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente für die Dauer vom 1. Mai 2021 bis zum 30. April 2022 in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu belassen sei. Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwände.  
 
4.2.3. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich und legt der Beschwerdeführer nicht in einer dem qualifizierten Rügeprinzip genügenden Weise dar, inwiefern die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung und der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts betreffend Bejahung der zweifellosen Unrichtigkeit gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG das Willkürverbot verletzt haben könnte.  
 
4.3. Weil auch das Erfordernis der erheblichen Bedeutung gegeben ist (BGE 140 V 85 E. 4.4), ist es nicht bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG als erfüllt bejahte. Denn angesichts des fiktiven Wohnsitzes in Österreich und mangels eines anrechenbaren Valideneinkommens infolge fehlender ausländerrechtlicher Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt erfolgte schon die Rentenzusprache in offensichtlich fehlerhafter Rechtsanwendung zweifellos unrichtig.  
 
4.4. Soweit der Beschwerdeführer abschliessend überhaupt in einer dem qualifizierten Rügeprinzip (E. 1.2) genügenden Weise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV geltend macht, sind seine Vorbringen offensichtlich unbegründet. Dass er sich am 8. September 2013 mit der Absicht des dauernden Verbleibens in Österreich aufhielt, folgt bereits aus der Tatsache, dass er unmittelbar nach dem in der Schweiz verübten Mord am 8. September 2013 nach Österreich floh, wo er sogleich ein Asylgesuch stellte. Diese Tatsachenfeststellung lag - entgegen dem Beschwerdeführer - bereits der Verfügung vom 28. März 2022 zu Grunde.  
 
4.5. Demnach ist die Beschwerde unbegründet und folglich abzuweisen.  
 
5.  
Ausgangsgemäss hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden, da die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es wird indes ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Urteil 8C_83/2022 vom 29. Juni 2022 E. 6). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Lisa Rudin wird als unentgeltliche Anwältin bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Oktober 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli