Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_254/2023
Urteil vom 8. Juni 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
Gegenstand
Beschwerde gegen den Beschluss (UA230012-O).
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 erhebt A.________ sinngemäss Beschwerde, in der er, soweit verständlich, wohl Verfahrenshandlungen der Zürcher Staatsanwaltschaft beanstandet.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 forderte das Bundesgericht A.________ auf, bis zum 23. Mai 2023 den angefochtenen Entscheid einzureichen, unter der Androhung, dass bei Säumnis seine Rechtsschrift unbeachtlich bleibt. Diese Verfügung wurde von A.________ am 19. Mai 2023 entgegengenommen.
Nachdem die A.________ für die Einreichung des angefochtenen Entscheids angesetzte Frist unbenutzt abgelaufen ist, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Müller
Der Gerichtsschreiber: Störi