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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_453/2023  
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Eschle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokatin Anina Hofer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel. 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Cyrill Diem, 
Beschwerdegegner, 
 
Gegenstand 
Verfahrenseinstellung (sexuelle Nötigung etc.), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 15. Juni 2023 (BES.2022.163). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen B.________ wegen sexueller Nötigung (Art. 189 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 StGB) sowie sämtlicher weiterer in Frage kommender Delikte ein und konstituierte sich als Privatklägerin. 
Der Anzeige liegt ein Vorfall aus der Nacht auf den Sonntag, 6. August 2017 zugrunde. In jener Nacht kam es zwischen A.________ und B.________ zu Oral- und Geschlechtsverkehr. Beides soll, so der Vorwurf, gegen den Willen von A.________ stattgefunden haben. 
 
B.  
 
B.a. Mittels Einstellungsverfügung vom 14. Oktober 2022 wurde das Strafverfahren gegen B.________ eingestellt und auf die ergänzende Anzeige wegen Schändung nicht eingetreten.  
 
B.b. Mit Entscheid vom 15. Juni 2023 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde von A.________ gegen die Einstellungsverfügung ab.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei der Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen, das Strafverfahren gegen B.________ fortzuführen. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das von der Beschwerdeführerin angestrebte Strafverfahren eingestellt wird. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen welchen die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin, die dartut, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, beschwerdelegitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Verfahrenseinstellung. 
 
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Hinsichtlich des Vorbringens, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (vgl. BGE 147 IV 73 E 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO namentlich dann zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist.  
Bei der Entscheidung über die Einstellung eines Verfahrens ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei offensichtlicher Straflosigkeit oder offensichtlichem Fehlen der Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch und eine Erledigung durch Strafbefehl nicht in Betracht kommt. Halten sich Freispruch und Verurteilung in etwa die Waage, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwereren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Bei der Prüfung dieser Fragen verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Beurteilungsspielraum, in den das Bundesgericht nur zurückhaltend eingreift (BGE 146 IV 68 E. 2.2; 143 IV 241 E. 2.3.3; 138 IV 186 E. 4.1). 
Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht wie etwa bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausgegangen ist oder willkürlich bestimmte Tatsachen als "klar festgestellt" angenommen hat. Dies ist dann der Fall, wenn von einer klaren Sachverhaltsfeststellung offensichtlich nicht gesprochen werden kann oder eine solche Schlussfolgerung schlechthin unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f.; Urteile 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.2; 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.3.3; 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.3). 
 
2.3. Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie im Abschnitt "II. Materielles" unter dem Titel "1. Einseitige Auslegung der Aussagen sowie einseitige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts / Verstoss gegen das Willkürverbot" die Sachverhaltsfeststellungen allgemein rügt, statt aufzuzeigen, dass die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausgegangen sei oder willkürlich bestimmte Tatsachen als "klar festgestellt" angenommen habe. Im Übrigen genügen ihre Ausführungen zur angeblichen Willkür den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise, handelt es sich doch lediglich um eine frei vorgetragene Schilderung des angeblichen Geschehensablaufs aus ihrer Sicht ohne jeglichen Aktenbezug. Gleiches gilt für die Rügen unter dem Titel "2. Verstoss gegen das Prinzip 'in dubio pro duriore'", bei denen es sich wiederum um Sachverhaltsrügen handelt, die den Begründungsanforderungen nicht genügen.  
 
3.  
Unter dem Titel "3. Falsche und willkürliche Auslegung der Tatbestände der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung" macht die Beschwerdeführerin schliesslich eine Verletzung von Art. 189 StGB und Art. 190 StGB geltend, indem die Vorinstanz vorweggenommen habe, dass der subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung bzw. der Vergewaltigung nicht erfüllt sein könne, weil für den Beschuldigten nicht erkennbar gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei. 
Die Rüge braucht nicht behandelt zu werden: Nachdem die Vorinstanz mangels erstellter Nötigungssituation bereits den objektiven Deliktstatbestand verneint hat und die Beschwerdeführerin diesen Befund nicht erfolgreich anzugreifen vermag, fehlt es der Rüge an Relevanz. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Eschle