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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_708/2022  
 
 
Urteil vom 2. Mai 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2022 (IV.2021.00206). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 17. November 2017 wurde der 1973 geborene A.________ bei der Arbeit als Gärtner von einem Personenwagen angefahren, wobei er sich mehrere Verletzungen zuzog. Mit Formular vom 7. Juni 2018 meldete er sich unter Hinweis auf die Unfallfolgen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und stellte A.________ mit Vorbescheid vom 20. Juli 2020 die Zusprache einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2019 in Aussicht. Nachdem sie die aktuellen Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) beigezogen hatte, kam die IV-Stelle mit neuem Vorbescheid vom 4. Januar 2021 darauf zurück und stellte A.________ bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 9 % die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 verneinte sie schliesslich den Rentenanspruch. 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich insofern teilweise gut, als es ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2020 eine halbe Invalidenrente zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil vom 9. September 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm sei unter Aufhebung des kantonalen Urteils über den 30. Juni 2020 hinaus eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Andernfalls sei die Angelegenheit zur Einholung eines Gerichtsgutachtens an die Beschwerdegegnerin (richtig wohl: die Vorinstanz), eventualiter zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem lässt er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4). Dabei bedeutet "offensichtlich unrichtig" willkürlich (BGE 144 V 50 E. 4.2). 
 
2.  
Letztinstanzlich streitig ist nurmehr der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2020. Zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen solchen im Einklang mit der IV-Stelle verneinte. 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Grundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
 
4.1. In medizinischer Hinsicht stellte die Vorinstanz auf die Einschätzungen des Dr. med. B.________, Facharzt für Chirurgie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), vom 16. Dezember 2020 und des Suva-Kreisarztes Dr. med. C.________, praktischer Arzt, vom 7. Dezember 2020 ab. Letzterer hatte als Diagnose den Fremdunfall vom 17. November 2017 mit dorsal dislozierter, intraartikulärer distaler Radiusfraktur links, mit zweitgradig offener, dislozierter, mehrfragmentärer Mehretagen-Unterschenkelfraktur links und mit kleiner subkortikaler Blutung mit geringem perifokalem Ödem im Gyrus frontalis superior links, letzteres verbunden mit einer neuropsychologisch minimalen kognitiven Störung bei vorbestehenden kognitiven Schwächen diagnostiziert. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Gärtner schätzte der Kreisarzt auf 50 %. Leichte und mittelschwere wechselbelastende Arbeiten, welche den körperlichen Einschränkungen Rechnung trügen und keine aussergewöhnlichen kognitive Anforderungen stellten, seien dem Beschwerdeführer jedoch in einem vollen Pensum zumutbar; Einschränkungen seien dabei nicht zu erwarten. Der Einschätzung der kognitiven Beeinträchtigungen hatte der Kreisarzt im Wesentlichen die Einschätzungen des Dr. phil. D.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie, vom 4. März 2020 sowie der Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurologie, vom 8. Mai 2020 zugrunde gelegt. Dr. med. B.________ schloss sich der Beurteilung des Kreisarztes an. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit - zu welchem sich Dr. med. C.________ nicht geäussert hatte - hielt er ergänzend fest, die volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten bestehe seit dem 6. Dezember 2018.  
Die Vorinstanz wich insofern von dieser Einschätzung des RAD-Arztes ab, als sie die volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten erst ab 4. März 2020 als erstellt erachtete. Im Übrigen erkannte sie dem Bericht des Dr. med. B.________ ebenso wie den Beurteilungen des Dr. med. C.________, des Dr. phil. D.________ und der Dr. med. E.________ vollen Beweiswert zu. 
 
4.2. In erwerblicher Hinsicht berücksichtigte das kantonale Gericht die per 4. März 2020 als erstellt erachtete Verbesserung des Gesundheitszustands in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab dem 1. Juli 2020. Auf diesen Zeitpunkt hin ermittelte es ein Valideneinkommen von Fr. 74'767.- und ein Invalideneinkommen von Fr. 64'958.- (Fr. 68'376.57 abzüglich eines leidensbedingten Abzugs von 5 %). Im Einkommensvergleich ergab dies eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'809.- und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 13 %.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer beanstandet letztinstanzlich einzig das Ergebnis der medizinischen Abklärungen, wobei er sich gegen die medizinische Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten wendet. Was er vorbringt, ist jedoch offensichtlich unbegründet. 
 
5.1. Hinsichtlich des Ausmasses seiner kognitiven Beeinträchtigungen rügt der Beschwerdeführer, Dr. phil. D.________ und auch Dr. med. E.________ hätten im Vergleich zu den früheren Berichten der F.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie, und der Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie, vom 23. Januar bzw. vom 13. März 2019 eine erhebliche Verbesserung postuliert, dies jedoch nicht (nachvollziehbar) begründet.  
Dem kann nicht gefolgt werden. Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, wies bereits Dr. med. G.________ darauf hin, es könne noch mit einer Besserung der von F.________ erkannten Defizite gerechnet werden, weshalb eine definitive Prognose noch nicht möglich sei. Die Neurologin empfahl deshalb ausdrücklich eine erneute Beurteilung zwei Jahre nach dem Schädelhirntrauma. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde legte Dr. phil. D.________ im Rahmen seiner Verlaufsbeurteilung - dies unter Bezugnahme auf die von F.________ im Januar 2019 jeweils vermerkten Einschränkungen - sodann einlässlich dar, weshalb und inwiefern sich das kognitive Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit verbessert habe. Namentlich hielt er fest, in exekutiven Teilfunktionen würden sich vereinzelt zwar noch leicht reduzierte Leistungen (phonematische und semantisch-lexikalische Flüssigkeit) bzw. eine grenzwertige Leistung im attentionalen Bereich (selektive Aufmerksamkeit, minimal verminderte Sorgfalt) zeigen. In den zuvor noch als mittelschwer bis schwer reduziert eingestuften Funktionen "figurales episodisches Gedächtnis", "kognitive Umstellfähigkeit" und "verbales Arbeitsgedächtnis" seien die Leistungen demgegenüber aber unauffällig. Die Erläuterungen des Dr. phil. D.________, welchen sich schliesslich auch die Dres. med. E.________, C.________ und B.________ anschlossen, leuchten ohne Weiteres ein, zumal ihnen auch keine abweichenden medizinischen Beurteilungen entgegen stehen. 
 
5.2. Ebenso ins Leere zielt der auf die Fachkompetenz des Dr. med. C.________ - und wohl auch des Dr. med. B.________ - gerichtete Einwand des Beschwerdeführers, die Einschätzungen des Allgemeinpraktikers Dr. med. C.________ seien keine genügende Grundlage zur Gesamtbeurteilung des komplexen Beschwerdebildes. Auch in diesem Zusammenhang vermag er keine Anhaltspunkte aufzuzeigen, welche gegen die Schlüssigkeit der Einschätzungen des Dr. med. C.________ und des Dr. med. B.________ sprechen würden (zur fachlichen Qualifikation der Kreisärzte im Bereich der Unfallmedizin vgl. im Übrigen etwa Urteile 8C_355/2022 vom 2. November 2022 E. 7.2; 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit er diesbezüglich zur Begründung pauschal auf seine Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift verweist, genügt dies im Verfahren vor Bundesgericht nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 125 E. 10.3).  
 
5.3. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte das kantonale Gericht willkürfrei und ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes davon absehen (zur zulässigen antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5).  
 
6.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. 
 
7.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (E. 6 hiervor), ist sie als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG zu bezeichnen (vgl. Urteil 8C_439/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 6 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Mai 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther