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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_139/2023  
 
 
Urteil vom 31. Mai 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt St. Gallen, 
Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen, Verkehrswertschätzung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Januar 2023 (B 2022/174). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ ist Eigentümer eines in der Kernzone gelegenen Grundstücks an der Strasse B.________ in U.________/SG. Das Grundstück war am 16. August 2018 mit einem Mietwert von Fr. 241'724.- und einem Verkehrswert von Fr. 4'090'000.- geschätzt worden. Im Rahmen einer Neubeurteilung fand am 12. November 2020 eine Schätzung statt. Diese ergab einen Mietwert von Fr. 213'056.- und einen Verkehrswert von Fr. 3'730'000.-. Die dagegen von A.________ erhobene Einsprache wies das Kantonale Steueramt St. Gallen mit Entscheid vom 26. Mai 2021 ab. Einen Rekurs hiergegen hiess die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 1. September 2022 teilweise gut. Sie setzte den Mietwert neu auf Fr. 173'056.- und den Verkehrswert neu auf Fr. 3'040'000.- fest. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 9. Januar 2023 ab. 
Mit Beschwerde vom 11. Februar 2023 beantragt A.________ die Rückweisung an das Verwaltungsgericht St. Gallen mit der Auflage zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Vorinstanz beantragt Abweisung der Beschwerde, das Kantonale Steueramt beantragt Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. 
 
2.  
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer oberen kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer beanstandet in erster Linie, dass die kantonalen Gerichtsinstanzen zu Unrecht keine mündliche bzw. öffentliche Verhandlung angesetzt hätten. Er sieht dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. 
Dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, findet Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf die vorliegende Streitsache keine Anwendung (vgl. angefochtener Entscheid E. 2). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Art. 29 Abs. 2 BV, der (auch) in reinen Steuersachen einen Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert, vermittelt grundsätzlich kein Recht darauf, mündlich angehört zu werden (BGE 140 I 68 E. 9.6.1; 134 I 140 E. 5.3). Es ist auch keine andere Bestimmung des Bundes- oder Völkerrechts ersichtlich, die dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine mündliche respektive öffentliche Verhandlung einräumen würde. Die kantonalen Instanzen haben demnach kein Bundes- oder Völkerrecht verletzt, indem sie auf die Durchführung einer mündlichen, öffentlichen Verhandlung verzichtet haben. Ob der Beschwerdeführer überhaupt rechtzeitig um eine solche Verhandlung ersucht hat, was die Vorinstanz in einer Eventualbegründung verneint hat, braucht demnach nicht erörtert zu werden. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Vorinstanz die Bewertung seines Grundstücks unzureichend überprüft habe und dabei in Willkür (Art. 9 BV) verfallen sei. 
Auch dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet. Die Kantone geniessen in der Ausgestaltung der Bewertung und Bemessung des Verkehrswerts für die Vermögenssteuer einen weiten Gestaltungsspielraum. Zudem ist der Preis, der tatsächlich erzielt werden kann, eine Tatfrage, die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit überprüfen kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zum Ganzen BGE 148 I 210 E. 4.4.2 und 4.4.3 mit zahlreichen Hinweisen). Vor diesem Hintergrund bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was es rechtfertigen würde, den von ihm angefochtenen Entscheid aufzuheben. Insbesondere ist nicht einzusehen, inwiefern es offensichtlich unrichtig sein soll, wenn die Vorinstanz den der Schätzung zugrunde liegenden Ertrag nicht mehr vertieft überprüft, zumal der Beschwerdeführer ihn als "im Streubereich einer Schätzung liegend" akzeptiert. Weshalb die vom Beschwerdeführer geforderte Gesamtbetrachtung zu einem anderen Schluss führen soll, erschliesst sich dem Bundesgericht nicht. Ebenfalls nicht leicht nachzuvollziehen ist, inwiefern die "Überschreitung des Ermessens" durch das Steueramt, welche die Unterinstanz bereits korrigiert hatte, im weiteren Verfahren eine zusätzliche Reduktion des Verkehrswerts rechtfertigen soll. Es wäre vielmehr am Beschwerdeführer gewesen aufzuzeigen, dass auch der von der Unterinstanz bestimmte und von der Vorinstanz bestätigte Verkehrswert noch offensichtlich unrichtig ist. Dies gelingt ihm nicht. 
 
5.  
Soweit sich der Beschwerde weitere Verfassungsrügen entnehmen lassen, genügen sie den erhöhten Substanziierungsanforderungen für solche Rügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung abzuweisen (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Mai 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Stadelmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler