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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2D_23/2023  
 
 
Urteil vom 29. Mai 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
vertreten durch ihre Pflegeeltern B.________ und C.________, 
2. C.________, 
3. B.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 23. August 2023 (VB.2023.00267). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 2009) ist Staatsangehörige von Russland. Sie lebte gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem jüngeren Bruder in Krasnodar, Russland, und besuchte dort die Schule. C.________ (geb. 1982) ist die Tante von A.________. Sie und ihr Ehemann B.________ (geb. 1982) sind russische Staatsangehörige und verfügen über eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich.  
 
A.b. Am 8. Mai 2022 stellten C.________ und B.________ beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für A.________. Sie beabsichtigte, im Schuljahr 2022/2023 eine Privatschule in U.________ zu besuchen und während dieser Zeit bei ihnen als Pflegetochter zu wohnen. Am 18. Juli 2022 reiste A.________ mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein und hält sich seither bei C.________ und B.________ auf.  
 
A.c. Am 26. Juli 2022 erteilte das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich C.________ und B.________ auf deren Gesuch hin die "Bewilligung zur Familienpflege".  
 
B.  
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 4. Oktober 2022 ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel, eingereicht von A.________, C.________ und B.________, blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 11. April 2023; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2023). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 erheben A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin 1), C.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin 2) und B.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 3) subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Anweisung an die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 1 mündlich anzuhören. Ferner beantragen sie die Feststellung, dass das vorinstanzliche Urteil Art. 10 Abs. 3, Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK verletze. Überdies sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Staatssekretariat für Migration SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin 1 zu beantragen. 
Mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2023 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung gewährt. 
Die Sicherheitsdirektion, das Migrationsamt und die Vorinstanz verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Migration SEM lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 476 E. 1; 149 II 462 E. 1.1)  
 
1.2. Da die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zulässig ist, wenn der ordentliche Beschwerdeweg ausgeschlossen ist (vgl. Art. 113 BGG), ist zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu prüfen.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide, welche die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG) und Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Zu Letzteren gehören namentlich Bewilligungen, welche unter Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen wie gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) oder den Aufenthalt von Pflegekindern (Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG) beantragt werden (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG; Urteil 2D_22/2023 vom 9. Januar 2024 E. 1.3). Nachdem die Beschwerdeführer um Erteilung einer Bewilligung für den Aufenthalt eines Pflegekindes insbesondere gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG ersuchen, steht ihnen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zur Verfügung. Mangels Rechtsanspruchs unzulässig ist ebenfalls der eventualiter gestellte Antrag der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei anzuweisen, beim SEM eine vorläufige Aufnahme zu beantragen (BGE 137 II 305 E. 3.2; Urteil 2C_330/2023 vom 2. April 2024 E. 1.4 mit Hinweis). 
 
1.3. Vorliegend kommt somit nur der Weg der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) in Frage, den die Beschwerdeführer auch gewählt haben.  
 
1.3.1. Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder zu Unrecht keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 115 lit. a BGG) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG; vgl. BGE 147 I 89 E. 1.2.1).  
 
1.3.2. Die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 sind die Pflegeeltern der Beschwerdeführerin 1. Als solche vertreten sie die Eltern der Beschwerdeführerin 1 in der Ausübung der elterlichen Sorge (Art. 300 Abs. 1 ZGB), womit ihnen auch die gesetzliche Vertretung des Kindes zukommt (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Sie sind damit zur Ergreifung des Rechtsmittels sowohl im eigenen Namen als auch im Namen ihrer Pflegetochter berechtigt (vgl. Urteil 2C_33/2023 vom 28. Februar 2024 E. 1.3; 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 1.2).  
 
1.3.3. Rechtsprechungsgemäss sind Beschwerdeführer, die - wie vorliegend - keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder vorläufige Aufnahme haben, nicht gemäss Art. 115 lit. b BGG legitimiert, die Verweigerung einer solchen Bewilligung über die subsidiäre Verfassungsbeschwerde anzufechten. Trotz fehlender Legitimation in der Sache kann dennoch die Verletzung von Parteirechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt, gerügt werden. Unzulässig bleiben hingegen Vorbringen, welche im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star"-Praxis; BGE 149 I 72 E. 3.1; 137 II 305 E. 2; Urteile 2D_22/2023 vom 9. Januar 2024 E. 1.4.2; 2D_21/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 2.3).  
In Bezug auf die Wegweisung können die Beschwerdeführer nur die Verletzung spezifischer verfassungsmässiger Rechte, namentlich den Schutz des Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV/Art. 2 EMRK), das Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV/Art. 3 EMRK) oder das Verbot einer Ausschaffung in einen Staat, in welchem der Betroffenen Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV), oder von Verfahrensgarantien rügen (BGE 137 II 305 E. 3; Urteil 2D_22/2023 vom 9. Januar 2024 E. 1.4.3). 
 
1.3.4. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der Beschwerdeführerin 1 im Falle der Wegweisung nach Russland eine unmenschliche Behandlung droht. Sie rügen eine Verletzung von Art. 10 Abs. 3, Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK. Sie können sich daher in vertretbarer Weise auf ein spezifisches verfassungsmässiges Recht berufen, was ihnen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils verleiht. Sie sind somit zur Beschwerde legitimiert.  
 
1.4. Im Übrigen wurde die Beschwerde, die sich gegen einen Endentscheid (Art. 90, Art. 117 BGG) einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde (Art. 113 BGG) richtet, unter Berücksichtigung der Fristen (Art. 100 Abs. 1, Art. 117 BGG) rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 121 E. 2.1). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und einlässlich darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen (Urteil 2D_18/2023 vom 5. März 2024 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 118 Abs. 2 BGG), was die Beschwerdeführer präzise geltend zu machen haben (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; Urteil 2D_18/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind nicht zulässig (Art. 117 i.V.m. Art. 99 BGG; Urteil 2D_21/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 2.1).  
 
3.  
Die Beschwerdeführer rügen zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und sinngemäss eine unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV). Sie sind der Ansicht, die Beschwerdeführerin 1 hätte persönlich angehört werden müssen. Nur so hätten ihr persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht gewährleistet und ihre tatsächlichen Interessen ergründet werden können. Sie erblicken in der unterlassenen Kindesanhörung gleichzeitig eine Verletzung von Art. 12 in Verbindung mit Art. 3 Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107) und Art. 6 Abs. 1 EMRK
 
3.1. Der Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst namentlich das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 147 I 433 E. 5.1; Urteil 2C_92/2024 vom 9. April 2024 E. 3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesst indes ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK kein Recht auf mündliche Anhörung ein (BGE 140 I 68 E. 9.6.1; 137 I 128 E. 4.4.2; Urteil 2C_421/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Auch lässt sich daraus keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente ableiten. So kann das Gericht auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ("antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 145 I 167 E. 4.1; 140 I 285 E. 6.3.1; Urteile 2D_6/2023 vom 22. Februar 2024 E. 6.2; 2C_421/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Schliesslich ist auch die persönliche Anhörung des Kindes gemäss Art. 12 Abs. 2 KRK rechtsprechungsgemäss nicht unerlässlich. Wenn das Kind durch seine Eltern vertreten wird und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht des Kindes auch ohne persönliche Anhörung durch seine Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann. Ist Letzteres der Fall, liegt auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (BGE 147 I 149 E. 3.2; 144 II 1 E. 6.5; Urteil 2C_776/2022 vom 14. November 2023 E. 3.2.1).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz erwägt, der rechtserhebliche Sachverhalt lasse sich auch ohne die Anhörung der Beschwerdeführerin 1 rechtsgenüglich feststellen. Das gelte umso mehr, als das zu beurteilende Gesuch sich von vornherein als aussichtslos erweise. Daher könne bereits aus diesem Grund auf eine Kinderanhörung verzichtet werden (angefochtener Entscheid E. 2.2).  
 
3.2.2. Vorliegend ist einzig der Sachverhalt relevant, der der behaupteten drohenden unmenschlichen Behandlung in Russland zugrunde liegt. Alles andere würde zu einer unzulässigen Überprüfung in der Sache führen (vorstehend E. 1.3.3; vgl. Urteil 2D_20/2023 vom 24. November 2023 E. 2.2.5). Im Hinblick darauf stellt die Vorinstanz fest, dass sich weder die Beschwerdeführerin 1 noch ihre Familienmitglieder in Russland jemals regimekritisch oder oppositionell betätigt hätten (angefochtener Entscheid E. 3.4.4). Bei ihrer Rückkehr würde die Beschwerdeführerin 1 wieder mit ihren Eltern und ihrem Bruder in Krasnodar zusammenwohnen (angefochtener Entscheid E. 3.6). In Russland herrsche im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils, August 2023, keine Situation allgemeiner Gewalt, auch wenn die allgemeine Lage aufgrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine als angespannt bezeichnet werden müsse. Auch in Krasnodar herrsche kein (Bürger-) Krieg (angefochtener Entscheid E. 4.3).  
 
3.3. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Vorinstanz hätte die Interessen der Beschwerdeführerin 1 ergründen müssen, beschlägt dies nicht den rechtserheblichen Sachverhalt. Die tatsächliche Grundlage dafür, ob der Beschwerdeführerin 1 eine unmenschliche Behandlung droht, ist unabhängig von ihrer Interessenlage. Ob das übergeordnete Kindesinteresse eine Bewilligungserteilung an die Beschwerdeführerin 1 gebietet, kann im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden (vorstehend E. 1.2). Dass die Beschwerdeführerin 1 etwas Sachdienliches zur Lage in Russland oder was sie dort bei ihrer Rückkehr erwartet, hätte beitragen können, das nicht bereits durch ihre Vertreter geltend gemacht wurde, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. Eine Anhörung der Beschwerdeführerin 1 zur Sachverhaltserstellung erübrigte sich damit. Die Vorinstanz hat den vorliegend rechtserheblichen Sachverhalt willkürfrei und vollständig festgestellt.  
 
3.4. Nachdem durch die Anhörung der Beschwerdeführerin 1 keine Erkenntnisse in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt zu gewinnen waren, durfte die Vorinstanz auch willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung auf deren Anhörung verzichten. Dies stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dar (BGE 145 I 167 E. 4.1).  
 
3.5. Das aus Art. 12 KRK abgeleitete persönliche Mitwirkungsrecht der Beschwerdeführerin 1 konnte sie schriftlich durch ihre Vertreter ausüben. Es geht nicht über das in Art. 29 Abs. 2 BV verbürgte Recht, ihre Meinung ins Verfahren einzubringen und von den Behörden gehört zu werden, hinaus. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf persönliche Anhörung aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat die Beschwerdeführerin 1 nicht, da dieser im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren nicht anwendbar ist (vgl. Urteil 2D_20/2023 vom 24. November 2023 E. 2.2.7).  
 
3.6. Im Ergebnis stellt es keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte dar, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 1 nicht anhörte. Damit bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 118 Abs. 1 BGG).  
 
4.  
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 10 Abs. 3, Art. 25 Abs. 3 BV und Artikel 3 EMRK. Sie machen geltend, der Beschwerdeführerin 1 drohe bei ihrer Rückkehr Pranger, Demütigung, Ausgrenzung und Sonderbehandlung. Das heutige Russland sei von neostalinistischer Säuberung und Unterdrückung kaum unterscheidbar. Im Falle einer erzwungenen Rückkehr würden der Beschwerdeführerin 1 gravierende Sanktionen drohen, namentlich eine demütigende und erniedrigende Behandlung als Verräterin am Mutterland bis hin zur erzwungenen Verleugnung ihrer Identität. Die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat sei folglich unzulässig. 
 
4.1. Gemäss Art. 10 Abs. 3 BV sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten. Art. 3 EMRK sieht seinerseits vor, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Wie Art. 25 Abs. 3 BV verbieten diese Bestimmungen insbesondere die Ausschaffung oder Rückschiebung ausländischer Personen in Staaten, in denen ihnen eine solche Gefahr droht.  
 
4.1.1. Dies ist der Fall, wenn nachweisbar ernsthafte Gründe dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Wegweisung bzw. von deren Vollzug tatsächlich Gefahr läuft, sich im Aufnahmeland einer Behandlung ausgesetzt zu sehen, die gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV verstösst. Wurde ein solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht ("real risk"), ist die Wegweisung bzw. ihr Vollzug völker- und verfassungsrechtlich unzulässig und die betroffene Person darf nicht in dieses Land weggewiesen bzw. ausgeschafft werden (Urteile 2D_12/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.1; 2C_1018/2022 vom 30. Mai 2023 E. 3.2; 2C_564/2021 vom 3. Mai 2022 E. 6.3; 2C_136/2017 vom 20. November 2017 E. 6.2.1; je mit zahlreichen Hinweisen).  
 
4.1.2. Um zu prüfen, ob die Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung besteht, muss zunächst die allgemeine Menschenrechtssituation im betreffenden Staat untersucht werden. Anschliessend wird geprüft, ob die betreffende Person aufgrund der konkreten Umstände ihrer persönlichen Situation Gefahr läuft, eine solche rechtswidrige Behandlung zu erfahren (BGE 139 II 65 E. 5.4; Urteil 2C_564/2021 vom 3. Mai 2022 E. 6.3). Es obliegt der betroffenen Person zu belegen, dass ein tatsächliches Risiko besteht, einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Allgemeine Behauptungen sind in diesem Zusammenhang nicht ausreichend (Urteile 2D_12/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.1; 2C_564/2021 vom 3. Mai 2022 E. 6.3, je mit Hinweisen).  
 
4.1.3. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK kann grundsätzlich in jedem Verfahrensstadium vorgebracht werden. Geht es um die Erteilung einer erstmaligen oder neuen Bewilligung, so ergibt sich aus Art. 3 EMRK per se kein Anspruch auf eine solche Bewilligung, sondern nur gegebenenfalls eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 1 und 3 AIG; BGE 135 II 110 E. 4.2; Urteile 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 4.1; 2C_136/2017 vom 20. November 2017 E. 6.2.2 f. mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt unter dem Blickwinkel der Unzumutbarkeit der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, dass in Russland keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, auch wenn die Lage angespannt sei. Weder in der Heimatstadt der Beschwerdeführerin 1 Krasnodar noch in Russland generell herrschten Krieg oder Bürgerkrieg. Der Wegweisungsvollzug sei somit zumutbar. Weitere Vollzugshindernisse seien nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden (angefochtener Entscheid E. 4.3 f.).  
 
4.3. Die Lage in Russland ist gemäss Einschätzung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA nach wie vor angespannt und eine Verschlechterung kann nicht ausgeschlossen werden (www.eda.admin.ch, Reisehinweise Russland vom 26. März 2024, Stand 13. Mai 2024). Mit der Vorinstanz ist aber festzuhalten, dass in Russland keine Situation allgemeiner Gewalt oder Krieg herrscht, was eine Wegweisung generell unzulässig machen würde. Etwas anderes behaupten die Beschwerdeführer nicht, auch wenn sie persönlich Russland als neostalinistisch empfinden mögen.  
 
4.4. Gemäss dem verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 118 Abs. 1 BGG; vorstehend E. 3.2.2, E. 3.6) würde die Beschwerdeführerin 1 wieder ins Elternhaus in Krasnodar zu ihren Eltern und ihrem jüngeren Bruder zurückkehren und mit ihnen zusammen leben, wie sie es bis zu ihrer Reise in die Schweiz mit dem Ziel eine Privatschule zu besuchen, im Juli 2022 getan hat. Weder die Eltern noch der Bruder oder die Beschwerdeführerin 1 selbst sind regimekritisch oder oppositionell in Erscheinung getreten. Die Beschwerdeführerin 1 hat die Familie denn auch allein aufgrund der guten Schulbildung in die Schweiz verlassen und nicht aufgrund von Sicherheitsbedenken (angefochtener Entscheid E. 3.3.1, E. 3.4.3). Während des Aufenthalts der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz ist die Familie in Krasnoda geblieben und hat keinerlei Repression oder negative Konsequenzen erfahren; jedenfalls wird weiterhin (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4.4) nichts Entsprechendes geltend gemacht. Der Auslandsaufenthalt der Beschwerdeführerin 1 hatte somit keinen Einfluss auf das Wohlbefinden der Familie in der Heimat. Dass die Beschwerdeführerin 1 im Falle ihrer Rückkehr nun gravierende Sanktionen zu gewärtigen hätte, wie es die Beschwerdeführer in Form von demütigender und erniedrigender Behandlung als Verräterin am Mutterland befürchten, erscheint nicht glaubhaft und findet in den Akten keine Stütze. Ihre pauschale Befürchtung, ausgegrenzt, gedemütigt und einer Sonderbehandlung unterzogen zu werden, bleibt somit blosse Behauptung, die durch nichts untermauert wird. Das genügt nicht, um eine Wegweisung gestützt auf Art. 3 EMRK (oder Art. 10 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 3 BV) nach Russland zu verweigern (vgl. Urteil 2C_352/2022 vom 23. November 2022 E. 7.3).  
Es ist somit nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin 1 im Falle ihrer Rückkehr nach Russland eine unmenschliche Behandlung droht. 
 
4.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz Art. 10 Abs. 3, Art. 25 Abs. 3 BV und 3 EMRK nicht verletzt, indem sie die Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 bestätigte.  
 
5.  
 
5.1. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), wobei die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 die Gerichtskosten ihrer beschwerdeführenden Pflegetochter tragen (Art. 300 Abs. 1 i.V.m. Art. 304 Abs. 1 ZGB; vgl. Urteil 2C_601/2023 vom 3. April 2024 E. 6.2). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Mai 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha