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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_949/2022, 5A_950/2022  
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern-Land, Oberfeld 15B, 6037 Root, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Beschwerde gegen Urteile des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 31. Oktober 2022 (3T 22 2 und 
3T 22 3). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Beschwerdeführerin reichte am 6. September 2022 je ein Revisionsgesuch gegen Urteile des Kantonsgerichts vom 3. März 2022 ein (betreffend Kindesschutzmassnahmen und betreffend Rechtsverweigerung). Mit Verfügung vom 9. September 2022 wurde sie aufgefordert, für die Revisionsverfahren je einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- bis zum 26. September 2022 zu leisten. 
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 wurde sie darauf hingewiesen, dass lediglich ein Betrag von Fr. 1'300.-- eingegangen sei. Darauf hielt die Beschwerdeführerin in einem Schreiben fest, dass sie den Antrag gestellt habe, das Gericht solle die aus früheren Vorschüssen bestehende Restanz von Fr. 700.-- mit den neu eingeforderten Kostenvorschüssen verrechnen. 
Mit Urteilen vom 31. Oktober 2022 trat das Kantonsgericht in beiden Revisionsverfahren mangels rechtzeitiger Vorschussleistung auf die gestellten Revisionsgesuche nicht ein. 
Gegen beide Urteile hat die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht am 8. Dezember 2022 eine identisch lautende Beschwerde mit einer Vielzahl von Rechtsbegehren eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Beiden Nichteintretensentscheiden liegt die gleiche Sachverhaltskonstellation zugrunde und auch die Beschwerden lauten identisch. Es rechtfertigt sich, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu behandeln. 
 
2.  
Im Bereich des Kindesschutzes ist das Prozessrecht aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 450f ZGB grundsätzlich kantonal geregelt und das Bundesgericht kann das kantonale Recht nur auf Willkür hin überprüfen (BGE 140 III 385 E. 2.3). Sodann ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf die Revisionsgesuche der Beschwerdeführerin mangels rechtzeitiger Leistung der Kostenvorschüsse nicht eingetreten ist und deshalb vor Bundesgericht nur die Frage des Nichteintretens thematisiert werden kann (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Darauf haben sich die erforderlichen Willkürrügen zu beziehen. 
 
3.  
Das Kantonsgericht hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aus früheren Zahlungen nicht einen Restbetrag von Fr. 700.--, sondern von Fr. 365.-- zugute hat. Kernpunkt sei aber, dass zur Leistung der Kostenvorschüsse von je Fr. 1'000.-- Frist bis zum 26. September 2022 gesetzt worden, die Überweisung der Fr. 1'300.-- aber erst am 30. September 2022 und damit ohnehin verspätet erfolgt sei. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin äussert sich weitschweifig in der nach ihrer Ansicht zu revidierenden Sache selbst. Im Zusammenhang mit der konkret interessierenden Frage der Rechtzeitigkeit der Vorschussleistung macht sie einzig geltend, "am 26. bzw. 30. September 2022 hatte das Kantonsgericht Luzern eine Gutschrift von Fr. 700.-- für die Beschwerdeführerin zur Auszahlung parat". Damit ist nicht ansatzweise dargetan, inwiefern das Kantonsgericht in willkürlicher Weise verkannt hätte, dass bis zum 26. September 2022 Vorschüsse von je Fr. 1'000.-- überwiesen worden wären bzw. unter Anrechnung der bestehenden Restanz die entsprechenden Gelder zur Verfügung gestanden hätten und deshalb die Nichteintretensentscheide als willkürlich anzusehen wären. 
 
5.  
Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Die Beschwerdeverfahren 5A_949/2022 und 5A_950/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli