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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_86/2023  
 
 
Urteil vom 22. Mai 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsiderendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Kanton Zürich, 
2. Stadt Zürich, 
beide vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, Werdstrasse 75, Postfach, 8022 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gerichtskostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. März 2023 (NP230009-O/Z01) und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. Mai 2023 (NP230009-O/Z02). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Beschwerdeführerin ficht seit Jahren systematisch Verfügungen und Entscheide der kantonalen Instanzen an, wobei sie stets auch die Feststellung der Nichtigkeit verlangt. Vorliegend stellt sie im Zusammenhang mit einem Berufungsverfahren betreffend negative Feststellungsklage mit Beschwerde vom 16. Mai 2023 Begehren um Nichtigerklärung der Kostenvorschussverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2023 und der Nachfristansetzung vom 5. Mai 2023 sowie um Herabsetzung des Kostenvorschusses von Fr. 3'080.-- auf Fr. 1'540.--. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Streit um Nebenpunkte, namentlich in Bezug auf die Kosten und somit auch auf den Kostenvorschuss folgt der Rechtsweg an das Bundesgericht jenem der Hauptsache (BGE 134 I 159 E. 1.1; 137 III 380 E. 1.1; Urteil 5A_960/2021 vom 29. November 2021 E. 1). Der Streitwert der zugrunde liegenden Streitsache beträgt Fr. 19'510.-- und erreicht damit den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Mithin steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG), mit welcher ausschliesslich Verfassungsverletzungen gerügt werden können (Art. 116 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Die Kostenvorschussverfügung stellt im Übrigen einen Zwischenentscheid dar, der nur ausnahmsweise unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil BGE 142 III 798 E. 2.2), wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin äussert sich hierzu nicht und folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
 
3.  
Ohnehin könnte auf die Beschwerde auch in der Sache nicht eingetreten werden, weil es an jeglichen Verfassungsrügen mangelt (dazu E. 1); die Beschwerdeführerin beklagt sich in rein appellatorischer Weise, dass der Kostenvorschuss überhöht sei und die ursprüngliche Kostenvorschussverfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli