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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1168/2022  
 
 
Urteil vom 22. Februar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gültigkeit der Einsprache (Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnungen); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. August 2022 (BK 22 312). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Regionalgericht Bern-Mittelland stellte in seiner Verfügung vom 11. Juli 2022 unter Kostenauflage fest, dass auf die verspätet und ungültig eingereichte Einsprache der Beschwerdeführerin nicht einzutreten und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. August 2021 somit in Rechtskraft erwachsen sei. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat die Vorinstanz am 30. August 2022 in einer Hauptbegründung nicht ein. In einer Eventualbegründung wies sie die Beschwerde im Falle des Eintretens ab. Die Beschwerdeführerin gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügungen vom 30. September 2022 und 12. Oktober 2022 Frist bis am 17. Oktober 2022 bzw. 27. Oktober 2022 und mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 9. Januar 2023 angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Die Verfügungen konnten der Beschwerdeführerin an der von ihr angegebenen Adresse nicht zugestellt werden; sie wurden mit den Vermerken "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" bzw. "Partita" an das Bundesgericht retourniert. Nachforschungen zu ihrem Aufenthaltsort blieben erfolglos, weshalb sowohl die Kostenvorschussverfügung als auch die Nachfristverfügung (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung des Kostenvorschusses) im Bundesblatt publiziert wurden. Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Auf die Beschwerde ist schon deshalb nicht einzutreten. 
 
4.  
Abgesehen davon wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen (BGE 139 III 536 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6). 
Die Vorinstanz tritt in einer Hauptbegründung auf die Beschwerde nicht ein. Die Beschwerdeführerin befasst sich damit vor Bundesgericht nicht im Ansatz. Erweist sich die Beschwerde bereits in Bezug auf die vorinstanzliche Hauptbegründung als ungenügend im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung der Vorinstanz nicht mehr befassen. 
 
5.  
Unklar ist im Übrigen, was die Beschwerdeführerin daraus ableiten will, wenn sie eine nicht korrekte Schreibweise ihrer "Namen" beklagt und unter Hinweis auf Art. 179 StGB behauptet, es sei "abermals die falsche Person angeschrieben" worden und "der Empfänger" habe "diesen Brief irrtümlich geöffnet". Soweit damit eine nicht ordnungsgemässe Zustellung des vorinstanzlichen Beschlusses beanstandet werden soll, ist indessen weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern dies der Fall sein könnte, zumal die Beschwerdeführerin nach der Zustellung des vorinstanzlichen Beschlusses am 6. September 2022 fristgerecht Beschwerde beim Bundesgericht einreichte. 
 
6.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Februar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill