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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_90/2023  
 
 
Urteil vom 2. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stockwerkeigentümergemeinschaft U.________, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gerichtskostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. Mai 2023 (PP230011-O/Z01). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Beschwerdeführerin ist Stockwerkeigentümerin der Liegenschaft U.________ in Zürich. Sie ficht seit Jahren die in diesem Zusammenhang und in anderen Rechtsgebieten ergehenden Urteile systematisch bis vor Bundesgericht an, wobei sie stets die Feststellung der Nichtigkeit verlangt. 
Vorliegend geht es um eine gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft gerichtete negative Feststellungsklage. Nach Eingang der gegen den diesbezüglichen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2023 gerichteten Beschwerde verlangte das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 2. Mai 2023 von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von Fr. 1'570.--. 
Mit Beschwerde vom 23. Mai 2023 wendet sich diese an das Bundesgericht mit den Begehren um Nichtigerklärung des Entscheides des Bezirksgerichts vom 2. März 2023 und der Verfügung vom 2. Mai 2023 des Obergerichts und je die Rückweisung an die betreffenden Instanzen. Ferner verlangt sie die Anweisung des Obergerichtes, vor der Einforderung eines Kostenvorschusses zuerst die Nichtigkeit des bezirksgerichtlichen Entscheides zu überprüfen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Soweit sich die Beschwerde gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid richtet, ist sie von vornherein unzulässig, weil vor Bundesgericht nur Akte letzter kantonaler Instanzen angefochten werden können (Art. 75 Abs. 1 BGG). Dies trifft einzig auf die obergerichtliche Kostenvorschussverfügung zu. 
 
2.  
Im Streit um Nebenpunkte, namentlich in Bezug auf die Kosten und somit auch auf den Kostenvorschuss, folgt der Rechtsweg an das Bundesgericht jenem der Hauptsache (BGE 134 I 159 E. 1.1; 137 III 380 E. 1.1; Urteil 5A_960/2021 vom 29. November 2021 E. 1). Der Streitwert der zugrunde liegenden Streitsache beträgt Fr. 8'757.-- und erreicht damit den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Mithin steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG), mit welcher ausschliesslich Verfassungsverletzungen gerügt werden können (Art. 116 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Die Kostenvorschussverfügung stellt im Übrigen einen Zwischenentscheid dar, der nur ausnahmsweise unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil BGE 142 III 798 E. 2.2), wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2). 
 
4.  
Weder erhebt die Beschwerdeführerin explizit oder wenigstens dem Sinn nach Verfassungsrügen noch äussert sie sich zu den Voraussetzungen der bloss ausnahmsweise möglichen Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen. 
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich somit teils als offensichtlich unzulässig (soweit gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid gerichtet) und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist. 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli