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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_717/2022  
 
 
Urteil vom 3. August 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kosten (Einstellung, Rückzug der Beschwerde); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 20. April 2022 (SK2 21 87). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Kantonsgericht von Graubünden schrieb das bei ihm hängige Verfahren am 20. April 2022 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1'200.--. Es erwägt, der Rückzug eines Rechtsmittels gelte als prozessuales Unterliegen, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt würden. Da der Rückzug erfolgt sei, als sich das Beschwerdeverfahren bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befunden habe und dem Gericht ein erheblicher Aufwand erwachsen sei, seien die Kosten für das Rechtsmittelverfahren auf Fr. 1'200.-- festzusetzen. 
Der Beschwerdeführer erhebt gegen die Kostenauflage bzw. gegen die Kostenhöhe Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Die Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander und begründet nicht, dass und inwiefern die vorinstanzliche Verfügung vom 20. April 2022 gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Insbesondere sagt er nicht, inwieweit der in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO sowie von Art. 8 i.V.m. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) ergangene angefochtene Kostenspruch willkürlich, rechts- oder ermessensfehlerhaft sein könnte. Sollte der Beschwerdeführer einen Kostenerlass oder eine -stundung verlangen wollen, was vom Wortlaut der Beschwerde her nicht ausgeschlossen erscheint, hat hierüber erstinstanzlich die Vorinstanz und nicht das Bundesgericht zu entscheiden (vgl. Art. 425 StPO; Art. 80 Abs. 1 und 90 BGG). 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das allfällig sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos würde. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. August 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill