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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_104/2022  
 
 
Verfügung vom 22. März 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kölz, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. D.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Peter Burckhardt 
und/oder Dr. Roland M. Ryser, 
2. E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Rüd, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, 
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon, Zwangsmassnahmengericht, vom 
11. August 2022 (GT220007-M/Z10). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Bei einer Hausdurchsuchung vom 27. April 2022 wurden verschiedene Datenträger und Unterlagen sichergestellt und offenbar gesiegelt. Im anschliessenden Entsiegelungsverfahren liess das Bezirksgericht Dietikon, Zwangsmassnahmengericht, mit Verfügung vom 11. August 2022 die Rechtsanwälte der F.________ AG, namentlich Rechtsanwältin C.________ und die Rechtsanwälte A.________ und B.________ sowie Rechtsanwalt H.________, nicht als Parteien zum Verfahren zu. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 14. September 2022 erhoben A.________, B.________ und C.________ Beschwerde gegen diese Verfügung mit dem Antrag, sie aufzuheben und ihnen Parteistellung einzuräumen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wies das Bundesgericht die prozessualen Anträge der Beschwerdeführer ab. 
 
3.  
Mit Schreiben vom 31. Januar 2024 zogen die Beschwerdeführer ihre Beschwerde zurück. Damit ist das Verfahren vom Instruktionsrichter als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. 
 
4.  
Die Beschwerdeführer beantragen, die Kosten des vorliegenden Verfahrens "zu den Kosten der Untersuchung PARA-WK/2021/10041777 zu schlagen" und auf die Zusprechung von Parteientschädigungen zu verzichten. 
Für ein solches Vorgehen gibt es keine gesetzliche Grundlage. Wer eine Beschwerde zurückzieht, ist in der Regel, vorbehältlich besonderer Umstände, die hier nicht gegeben sind, als unterlegende Partei zu betrachten. Den vor Bundesgericht als unterliegend geltenden Beschwerdeführern sind ausgangsgemäss die Gerichtskosten aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung (Art. 66 BGG). Einzig die Beschwerdegegnerin 1 hat sich im Verfahren vor Bundesgericht (ausführlich) vernehmen lassen. Entsprechend haben die Beschwerdeführer ihr eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin 1 für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Bezirksgericht Dietikon, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Kölz 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger