Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_92/2024  
 
 
Urteil vom 9. April 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Procap Schweiz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsabteilung, 
Marktgasse 4, 6370 Stans, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (kantonales Verfahren, unentgeltliche Rechtspflege, Nichteintreten), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 29. Januar 2024 
(P 24 1 / SV 24 1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügung vom 14. März 2022 sprach die IV-Stelle Nidwalden dem 1965 geborenen A.________ ab 1. Februar 2021 eine ganze und ab 1. November 2021 eine halbe Invalidenrente zu. Am 1. April 2022 ersuchte er die Ausgleichskasse Nidwalden um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente. In der Folge sprach diese ihm ab 1. November 2021 EL zu. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 ermittelte sie den EL-Anspruch ab 1. Januar 2023 unter Einbezug eines hypothetischen Einkommens von Fr. 20'100.-. Am 31. Januar 2023 forderte sie den Versicherten auf, bis spätestens 10. Juli 2023 die Unterlagen für den Überprüfungszeitraum Januar bis Juni 2023 einzureichen. Gleichzeitig legte sie ihm (erneut) dar, welche Vorgaben für den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu erfüllen seien. Die daraufhin eingereichten Bewerbungsunterlagen erachtete sie mit Verfügung vom 18. Juli 2023 wiederum als qualitativ ungenügend. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. November 2023 fest. Sie sprach dem Versicherten vom 1. Mai bis 30. Juni 2023 EL von monatlich Fr. 1'589.- zu. 
 
B.  
Hiergegen erhob A.________ beim Verwaltungsgericht Nidwalden Beschwerde. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 wies dessen Vizepräsidentin sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Hauptverfahren ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, die prozessleitende Verfügung der Vorinstanz vom 29. Januar 2024 über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei aufzuheben. Für das kantonale Beschwerdeverfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Auch für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Dieses Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen des Urteils der Vorinstanz in der Hauptsache zu sistieren. 
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung und verweist auf ihren Entscheid. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Bei der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2024 handelt es sich - entgegen dem Beschwerdeführer - um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 139 V 600 E. 2.2; vgl. ferner Urteil 9C_294/2021 vom 29. November 2021 E. 1 und 4 betreffend Beschwerdeverfahren). Die Beschwerde ist damit nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG; Urteil 8C_287/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 1.1). 
 
2.  
 
2.1. Die Verneinung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung kann insofern einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründen, als nicht ausgeschlossen scheint, dass der Rechtsvertreter bzw. die Rechtsvertreterin über das Verfassen und Einreichen der Beschwerdeschrift hinaus im laufenden Verfahren weitere Schritte zu unternehmen hat (Urteile 8C_287/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 1.2 und 8C_760/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.2, je mit Hinweisen).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Vorliegend stellt der Beschwerdeführer den Antrag, das bundesgerichtliche Verfahren sei bis zum Vorliegen des Urteils der Vorinstanz in der Hauptsache zu sistieren. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz ihm mit Schreiben vom 13. Februar 2024 eröffnete, der Schriftenwechsel sei abgeschlossen. Der Fall werde an einer der nächsten Sitzungen behandelt werden. In diesem Lichte ist nicht davon auszugehen, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im kantonalen Gerichtsverfahren weitere Schritte zu unternehmen haben wird. Es droht somit nicht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer durch die Ablehnung von Rechtsanwältin Andrea Mengis als unentgeltliche Rechtsbeiständin bzw. durch die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung seine Rechte nicht wahrnehmen kann. Vielmehr geht es nur noch um die nachträglich zu beantwortende Frage, von wem die Rechtsanwältin honoriert wird. Die in der angefochtenen Verfügung verweigerte unentgeltliche Rechtsvertretung wird durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 139 V 600 E. 2.3; 133 V 645 E. 2.2; Urteil 8C_480/2016 vom 17. November 2016 E. 1.6 mit weiteren Hinweisen).  
 
2.2.2. Unter diesen Umständen ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur (hierzu siehe BGE 144 III 475 E. 1.2; 139 V 604 E. 3.2) nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht dargetan (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 522 E. 1.3; Urteil 8C_480/2016 vom 17. November 2016 E. 1.4). Desgleichen entfällt eine Anfechtbarkeit gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Die Beschwerde gegen den kantonalen Zwischenentscheid erweist sich somit als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.  
 
3.  
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse Nidwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. April 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar