Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_348/2023  
 
 
Urteil vom 3. Mai 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Viscione, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokatin Natalie Matiaska, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
SWICA Versicherungen AG, 
Römerstrasse 37, 8400 Winterthur 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Unfallbegriff), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. Februar 2023 (725 22 5 / 33). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1982 geborene A.________ arbeitet seit dem 1. Mai 2008 als Sozialpädagogin in U.________ und ist dadurch bei der SWICA Versicherungen AG (fortan: SWICA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1. März 2011 wurde bei ihr anlässlich einer Schwangerschaftsuntersuchung eine HIV-Infektion festgestellt. Mit Unfallmeldung vom 16. April 2021 meldete sie sich bei der SWICA zum Leistungsbezug an mit dem Vermerk, sie sei durch ihren ehemaligen Partner mit dem Virus infiziert worden. Die SWICA verneinte mit Verfügung vom 26. Mai 2021 ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass kein Unfall vorliege und auch nicht eruiert werden könne, ob die HIV-Infektion nicht schon vor Beginn der Unfallversicherungsdeckung am 1. Mai 2008 erfolgt sei. Auf Einsprache der Versicherten hielt sie daran fest (Einspracheentscheid vom 19. November 2021). 
 
B.  
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 9. Februar 2023 abgewiesen. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Urteils sei die SWICA zu verpflichten, rückwirkend ab 2011 die gesetzlichen Leistungen aus der UVG-Versicherung zu erbringen. 
Die Vorinstanz und die SWICA verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Gesundheit BAG schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 24. August 2023 hält A.________ an ihrem Standpunkt fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie eine Leistungspflicht der SWICA im Zusammenhang mit der HIV-Infektion der Beschwerdeführerin verneinte. Umstritten ist, ob ein Unfall vorliegt und diesfalls im Zeitpunkt der Ansteckung eine Unfallversicherungsdeckung bei der SWICA bestand. 
 
3.  
Als Unfall, der die Leistungspflicht des Unfallversicherers auslöst (Art. 6 Abs. 1 UVG), gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Fehlt eines dieser Elemente, ist das Ereignis nicht als Unfall zu qualifizieren, sondern die durch das Ereignis verursachte Gesundheitsbeeinträchtigung gegebenenfalls als Krankheit (Art. 3 Abs. 1 ATSG; BGE 129 V 402 E. 2.1; 122 V 230 E. 1), für welche nicht die soziale Unfallversicherung, sondern die soziale Krankenversicherung zuständig ist (Art. 1a Abs. 2 lit. a KVG; BGE 102 V 131). 
 
4.  
Hauptstreitpunkt im vorliegenden Fall ist die Frage, ob das Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu bejahen ist. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1). Nach der Rechtsprechung ist der äussere Faktor ungewöhnlich, wenn er nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1). Das Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nach der Definition des Unfalls nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (BGE 142 V 219 E. 4.3.1; 134 V 72 E. 4.3.1).  
 
4.1.2. Ein Gesundheitsschaden, der durch eine Infektion verursacht wird, ist grundsätzlich eine Krankheit (BGE 122 V 230 E. 3). Die Annahme einer unfallmässigen (bzw. traumatischen) Verursachung der Infektion setzt nach der Rechtsprechung das Vorhandensein einer Wunde im Zeitpunkt der behaupteten Infizierung voraus. Dabei genügt es nicht, wenn die Erreger durch geringfügige Schrammen, Kratzer oder unbedeutende Schürfungen, wie sie täglich vorkommen, in den Körper gelangen; das Eindringen muss vielmehr im Rahmen einer eigentlichen Verletzung oder doch unter Umständen erfolgen, die einen typischen Unfallsachverhalt darstellen und als solcher zu erkennen sind (BGE 122 V 230 E. 3a). Gelangen Krankheitserreger hingegen in einer für die betreffende Krankheit typischen Weise in das Körperinnere, gilt die Infektion als Krankheit (IRENE HOFER, in: Basler Kommentar ATSG, 2020, N. 16 zu Art. 4 ATSG). Ein Unfall ist z.B. zu bejahen beim Biss einer Zecke, der zu einer Borreliose geführt hat (BGE 122 V 230 E. 5a). Im Zusammenhang mit einer HIV-Infektion hat die Rechtsprechung einen Unfall bisher jeweils dann angenommen, wenn sie durch den Griff in eine kontaminierte Spritze verursacht wurde (vgl. BGE 140 V 356; 129 V 402 E. 4.2).  
 
4.2. Hinsichtlich des massgebenden Sachverhalts steht unstreitig fest, dass die Beschwerdeführerin seit September 2002 in einer Beziehung mit einem bestimmten Partner lebte. Am 1. März 2011 wurde bei ihr im Rahmen einer Schwangerschaftsuntersuchung eine HIV-Infektion festgestellt. Im Januar 2013 beendete die Beschwerdeführerin die Beziehung zu ihrem Partner; am 30. Juni 2014 erstattete sie Strafanzeige gegen ihn. Mit Urteil vom 18. Dezember 2017 sprach ihn das Gericht des Saanebezirks der schweren Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin und der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil der gemeinsamen Tochter schuldig. Es begründete dies damit, dass besagter Partner der Beschwerdeführerin während mehr als drei Jahren seine HIV-Infektion verschwiegen und dennoch ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe, was zur Übertragung des Virus auf sie geführt habe.  
 
4.3. In Würdigung dieses Sachverhalts gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, dass das Kriterium der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht erfüllt sei. Anders als etwa bei einer Vergewaltigung sei das Merkmal der Ungewöhnlichkeit bei einvernehmlichem Geschlechtsverkehr (auch bei einer unwissentlichen Ansteckung mit einer Infektionskrankheit) grundsätzlich nicht erfüllt. Denn bei letzterem handle es sich um einen alltäglichen Vorgang, der nicht ungewöhnlich sei. Auch der diesbezüglichen Argumentation der Beschwerdeführerin, aufgrund ihres Irrtums über die konkreten Umstände könne nicht von einer Einvernehmlichkeit ausgegangen werden, folgte das kantonale Gericht nicht. Für das Element der Ungewöhnlichkeit sei allein der Faktor als solcher massgebend, während die Umstände seiner Veranlassung oder seiner Wirkungen nicht relevant seien. Um das Merkmal der Ungewöhnlichkeit als erfüllt ansehen zu können, müsste der HIV-Erreger in untypischer Weise in den Körper gelangen, was gerade nicht der Fall sei. Vielmehr liege hier der Regelfall des Übertragungswegs von HIV - ungeschützter Geschlechtsverkehr - vor, ohne dass ungewöhnliche Umstände, d.h. eigentliche Verletzungen, die das Merkmal der Ungewöhnlichkeit bei der Übertragung von Keimen erfüllen würden, ersichtlich seien. Die Ansteckung mit einer sexuell übertragbaren Krankheit bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr liege nicht derart ausserhalb des Möglichen, dass sie als ungewöhnlich zu qualifizieren sei. Irrelevant sei auch der Umstand, dass der Ex-Partner der Beschwerdeführerin wegen schwerer Körperverletzung verurteilt worden sei. Die Ungewöhnlichkeit beziehe sich nur auf das Unfallereignis und nicht auf das Verhalten, auch wenn dieses strafrechtlich von Belang sei.  
 
4.4. Die Beschwerdeführerin wirft dem kantonalen Gericht vor, Art. 4 ATSG falsch angewendet zu haben. Zusammengefasst hält sie daran fest, dass aufgrund der konkreten Umstände das Vorliegen eines Unfalls im Sinne dieser Bestimmung zu bejahen sei. Die Ansteckung mit dem HI-Virus durch den langjährigen Partner, der seine HIV-Positivität verschweige, um den Geschlechtsverkehr weiter ungeschützt vollziehen zu können, liege nicht mehr im Rahmen dessen, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich sei. Vielmehr handle es sich um einen besonderen Umstand, der das konkrete Ereignis zu einem ungewöhnlichen mache, was durch die strafrechtliche Verurteilung des Ex-Partners unterstrichen werde.  
Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden: 
 
4.4.1. Wie bereits dargelegt und von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben, muss der Krankheitserreger, damit der äussere Faktor bei einer Infektion als ungewöhnlich qualifiziert werden kann, auf untypische Weise etwa im Sinne einer unfallbedingten Wunde in den Körper gelangt sein. Mit anderen Worten ist die Unfallversicherung für eine Infektionskrankheit nur dann leistungspflichtig, wenn die Übertragung des Krankheitserregers durch ein eigentliches Unfallereignis erfolgt ist (vgl. vorne E. 4.1.2). Dies ist hier nicht der Fall, da die Ansteckung mit dem HI-Virus durch ungeschützten Geschlechtsverkehr und damit in typischer Weise erfolgte. Daran ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch der Umstand nichts, dass ihr Partner seine HIV-Positivität jahrelang verschwiegen hatte. Denn das Merkmal des äusseren Faktors liegt nach dem Wortlaut von Art. 4 ATSG in der (unmittelbaren) Einwirkung auf den menschlichen Körper, worunter beispielsweise mechanische (Schlag, Sturz), elektrische (Stromschlag), oder thermische (Explosion, Verbrennung) Ursachen einer Gesundheitsbeeinträchtigung zu verstehen sind (vgl. Urteil 8C_235/2018 vom 16. April 2019 E. 6.2 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz korrekt erkannte, ist für das Element der Ungewöhnlichkeit vorliegend somit einzig der ungeschützte Geschlechtsverkehr als solcher entscheidend, nicht aber die Umstände, welche letztlich zu diesem geführt haben. Daran, dass der bei der Beschwerdeführerin hervorgerufene Irrtum über die HIV-Positivität ihres Partners in diesem Zusammenhang unerheblich ist, ändert auch nichts, dass das Wissen und der Wille der versicherten Person etwa bei der Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen Berücksichtigung finden (vgl. Art. 37 UVG). Im Weiteren trifft es zwar zu, dass das damalige Eidg. Versicherungsgericht (heute III. und IV. öffentlich-rechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) im Urteil i.S. Ruefli vom 17. November 1944 festhielt, dass "die Nahrungsaufnahme nur bei besonderen Gegebenheiten als Unfall erscheinen" könne, etwa bei der "Einnahme von nicht essbaren (ihrer Natur nach giftigen) Stoffen an Stelle von essbaren, bei einem Irrtum also, der sich auf die Sache selber bezieht, beispielsweise wenn giftige Pilze mit Küchenpilzen, Tollkirschen mit Heidelbeeren, Arsen mit Zucker verwechselt werden [...]; dagegen nicht bei Schädigungen, die auf einen Irrtum lediglich über die Qualität der genossenen Speise zurückzuführen sind" (vgl. E. 2 des Urteils). Ob an dieser Rechtsprechung, die, soweit ersichtlich, seit diesem Urteil nicht mehr bestätigt wurde, im Zusammenhang mit Lebensmittelvergiftungen festzuhalten ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn sie führt nach dem bereits Gesagten jedenfalls nicht dazu, dass der Irrtum der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall von Bedeutung wäre.  
 
4.4.2. Auch der Umstand, dass der ehemalige Partner der Beschwerdeführerin strafrechtlich einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB für schuldig befunden wurde, ist für die Frage der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors letztlich nicht ausschlaggebend. Straftaten, die mit einer Einwirkung auf den menschlichen Körper verbunden sind, stellen zwar regelmässig Unfallereignisse dar (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 63 zu Art. 4 ATSG; IRENE HOFER, in: a.a.O., N. 46 zu Art. 4 ATSG; ANDRÉ NABOLD in: Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N. 25 zu Art. 6 mit Hinweisen). Entscheidend ist jedoch nicht die strafrechtliche Relevanz der gesundheitsschädigenden Handlung an sich (so ausdrücklich BGE 121 V 35 E. 1b betr. ärztliche Eingriffe), sondern dass sie in der Regel die Elemente des Unfallbegriffs erfüllt, wie dies beispielsweise bei Verletzungen infolge einer körperlichen Auseinandersetzung (vgl. Urteil 8C_420/2016 vom 27. Oktober 2016 Sachverhalt A.) oder bei einem psychischen Schock infolge einer Vergewaltigung der Fall ist (Urteil U 193/06 vom 20. Oktober 2006 E. 2.1; zu solchen Schreckereignissen ohne körperliche Verletzungen im Allgemeinen vgl. BGE 129 V 177 E. 2.1; siehe auch Urteil 8C_548/2023 vom 21. Februar 2024 E. 3.2). Dies muss jedoch - wie vorliegend - nicht zwingend zutreffen, wie etwa ein Blick auf das Urteil 8C_545/2019 vom 14. November 2019 zeigt, in welchem das Bundesgericht einen Unfall im Zusammenhang mit einem durch einen Knallkörper verursachten Gehörschaden ungeachtet des Schuldspruchs wegen schwerer Körperverletzung verneinte.  
 
4.4.3. Entgegen der Beschwerdeführerin kann schliesslich auch kein Widerspruch darin erblickt werden, dass das kantonale Gericht den vorliegenden Fall von einer Vergewaltigung unterschied. Es trifft zwar zu, dass bei einer solchen eine allfällige HIV-Infektion ebenfalls durch Geschlechtsverkehr erfolgt. Bei einer Vergewaltigung handelt es sich jedoch, wie soeben erwähnt, um einen Unfall im Rechtssinne in Form eines aussergewöhnlichen und mit einem psychischen Schock verbundenen Schreckereignisses. Inwiefern dies mit der hier gegebenen Ausgangslage vergleichbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin den ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihrem Partner verweigert hätte, wenn sie von dessen HIV-Infektion gewusst hätte.  
 
5.  
Zusammenfassend verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors und damit einen Unfall im Rechtssinne verneinte. Ob sie auch das Begriffselement der "Plötzlichkeit" zu Recht verneinte, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben. Gleiches gilt für die vom kantonalen Gericht offen gelassene Frage, ob im - nicht genau feststellbaren - Zeitpunkt der Ansteckung überhaupt eine Unfallversicherungsdeckung bei der SWICA bestand. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet und abzuweisen. 
 
6.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Mai 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther