Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_257/2008 
 
Verfügung vom 1. Oktober 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Stauffacherstrasse 55, 8004 Zürich. 
 
Gegenstand 
Anordnung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 20. September 2008. 
 
In Erwägung, 
dass der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich X.________ mit Verfügung vom 20. September 2008 in Untersuchungshaft versetzte; 
 
dass X.________ hiergegen Beschwerde erhoben hat, welche durch das Bezirksgericht Zürich zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet worden ist; 
 
dass X.________ die Beschwerde mit Schreiben vom 23. September 2008 zurückgezogen hat; 
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben; 
 
wird verfügt: 
 
1. 
Die Beschwerde im Verfahren 1B_257/2008 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. Oktober 2008 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp