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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_106/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Juli 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Niquille, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundespatentgericht. 
 
Gegenstand 
Patentverletzung, unentgeltliche Rechtsvertretung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des 
Bundespatentgerichts vom 23. Januar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 18. März 2015 gewährte der Präsident des Bundespatentgerichts A.________ im Hinblick auf einen gegen die B.________ GmbH und die C.________ SA einzuleitenden Patentverletzungsprozess "im Sinne der Erwägungen" die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch einen innert angesetzter Frist zu bezeichnenden unentgeltlichen Rechtsbeistand. 
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 wurden die von A.________ beigezogenen Rechtsanwälte Dr. D.________ und MLaw E.________, Kanzlei F.________, als unentgeltliche Rechtsbeistände bestellt und berechtigt, G.________ als patentanwaltlichen Berater beizuziehen. 
Am 21. Dezember 2016 informierte A.________ das Bundespatentgericht, dass Rechtsanwalt Dr. D.________ zur Kanzlei H.________ AG gewechselt habe. Auf entsprechende Rückfrage bestätigte Dr. D.________ gleichentags, dass er per 1. Januar 2017 zur genannten Kanzlei wechseln werde. 
Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 teilte A.________ dem Gericht mit, er habe sich am 12. Dezember 2016 mit Rechtsanwältin I.________ und E.________, Kanzlei F.________, über die Nachfolge von Dr. D.________ unterhalten. Er äusserte und begründete indessen den Wunsch, sich fortan durch Maître J.________ vertreten zu lassen. 
Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 teilte Dr. D.________ mit, er lege das Mandat der Vertretung von A.________ nieder und verzichte auf die Ausrichtung eines Honorars. Mit Stellungnahme vom gleichen Tag teilten Rechtsanwalt MLaw E.________ und Rechtsanwältin I.________ mit, das Mandat werde derzeit von Rechtsanwalt E.________ geführt. Aus seiner Sicht sei das Vertrauensverhältnis zu A.________ absolut intakt. Er habe sich weitaus mehr in den Fall hinein gearbeitet als Rechtsanwalt Dr. D.________ und er kenne den Fall sehr gut. Er sei daher grundsätzlich in der Lage, die Interessen von A.________ allein zu vertreten. Er bringe die notwendige Erfahrung mit und sei nach wie vor gewillt, ihn zu vertreten. Rechtsanwältin I.________ sei ebenfalls mit dem Fall betraut. Sie habe sich gegenüber A.________ schon bereit erklärt, ihn als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu vertreten. 
Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 widerrief der Präsident des Bundespatentgerichts das Mandat von Rechtsanwalt Dr. D.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand von A.________ und bestellte Rechtsanwältin I.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (neben Rechtsanwalt E.________). 
 
B.  
Gegen diese Verfügung erhob A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Februar 2017 Beschwerde in Zivilsachen mit dem sinngemässen Hauptantrag, die Verfügung vom 23. Januar 2017 sei aufzuheben und Maître J.________ sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu berufen; eventuell sei die Verfügung vom 23. Februar 2017 aufzuheben und das Bundespatentgericht anzuweisen, ihm das rechtliche Gehör zur Wahl des unentgeltlichen Beistands zu gewähren. Sodann beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde vorliegend verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Innerhalb dieser Frist sind vom Beschwerdeführer auch die Eintretensvoraussetzungen bzw. Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde darzutun (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4; 133 II 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Das Einbringen echter Noven, d.h. von Tatsachen, die erst nach der Fällung des angefochtenen Entscheides entstanden sind, ist vor Bundesgericht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.2 mit Hinweis). 
Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2017 zugestellt und die Frist zur Beschwerde in Zivilsachen lief demnach am 24. Februar 2017 ab (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Eingaben des Beschwerdeführers vom 31. März 2017, vom 28. April 2017 und vom 15. Mai 2017, mit denen er seine Beschwerdebegründung ergänzen und überdies teilweise echte Noven einbringen will, haben daher vorliegend unbeachtet zu bleiben. 
 
2.  
Über die vorstehend (B.) umschriebenen Anträge hinaus verlangt der Beschwerdeführer, soweit verständlich, das Bundesgericht solle die Vertragsstaaten des Vertrags vom 22. Dezember 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Schutz der Erfindungspatente (Patentschutzvertrag, SR 0.232.149.514) auffordern, der gemischten Kommission gemäss Art. 15 Patentschutzvertrag verschiedene Punkte zu unterbreiten und die Arbeiten der Kommission publik zu machen sowie die Ausführungsvereinbarung vom 10. Dezember 1979 zum schweizerisch-liechtensteinischen Patentschutzvertrag (SR 0.232.149.514.1) zu vervollständigen. 
Das Bundesgericht ist gemäss Verfassung und Gesetz die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 BGG). Als solche ist es nicht zur Behandlung dieser Anträge zuständig, die nicht, jedenfalls nicht direkt, auf die Regelung der konkreten Streitigkeit abzielen, die Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist. Auf diese Anträge ist daher nicht einzutreten. 
 
3.  
Mit der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2017 verweigerte der Präsident des Bundespatentgerichts den vom Beschwerdeführer sinngemäss beantragten Widerruf des Mandats von Rechtsanwalt E.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand und berief an Stelle des aus dem Mandat entlassenen Rechtsanwalts Dr. D.________ nicht den vom Beschwerdeführer gewünschten Vertreter, Maître J.________, sondern Rechtsanwältin I.________ (neben Rechtsanwalt E.________). 
 
3.1. Bei diesem Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, der das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliesst (vgl. BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis).  
Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). 
Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2). Dementsprechend obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2). 
Die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG steht vorliegend von vornherein ausser Frage, da das Bundesgericht im Fall der Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid fällen könnte. Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, ihm drohe durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. 
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann. Rein tatsächliche Nachteile, etwa die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, fallen demgegenüber nicht in Betracht (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 800 f.; 141 III 80 E. 1.2; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). 
 
3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege insgesamt oder die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verweigert, nimmt die Rechtsprechung grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil an (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; s. auch BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338). Demgegenüber hat die Abweisung eines Gesuches um einen Wechsel des amtlichen Verteidigers bzw. die Nichtbestellung des gewünschten Anwalts, besondere Umstände vorbehalten, keinen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil zur Folge (BGE 139 IV 113 E. 1.1 S. 115 f.; 135 I 261 E. 1.2; 133 IV 335 E. 4 S. 339; 126 I 207 E. 2b S. 211). Die Gefahr eines solchen wird in diesen Fällen primär angenommen, wenn der designierte Anwalt seine Aufgabe z.B. wegen einer Interessenkollision oder offensichtlicher Unfähigkeit nicht erfüllen kann oder wenn er seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten in grober Weise verletzt (Urteil 1B_237/2007 vom 8. Januar 2008 E. 1.7; s. auch BGE 124 I 185 E. 3b S. 190; 120 Ia 48 E. 2b/bb S. 51). Selbst wenn die unentgeltliche Rechtspflege geniessende Partei keinen Anspruch auf die Zuordnung des von ihr gewünschten Anwalts hat, darf die bestimmende Behörde die Wünsche nicht willkürlich ausser Acht lassen (BGE 105 Ia 296 E. 1d S. 302; s. auch Urteil 1B_245/2008 vom 11. November 2008 E. 2, mit zahlreichen Hinweisen). Demzufolge ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nicht auszuschliessen, wenn die vom Rechtsuchenden geäusserten Wünsche objektiv begründet sind und diese willkürlich unbeachtet blieben (vgl. zum Ganzen: Urteile 5A_153/2014 vom 10. Juli 2014 E. 1.2.1; 5A_234/2009 vom 18. Mai 2009 E. 1.2.1; 1B_74/2008 vom 18. Juni 2008 E. 2; 2C_241/2008 vom 27. Mai 2008 E. 4.3).  
 
3.2.1. Bei der Prüfung der ersten Voraussetzung, ob die vom Rechtsuchenden geäusserten Wünsche objektiv begründet sind, ist als Leitlinie die Rechtsprechung darüber zu beachten, unter welchen Umständen dieser einen Anspruch auf Bestellung des von ihm bezeichneten Rechtsbeistands hat (vgl. z.B. Urteil 2C_79/2013 vom 26. August 2013 E. 1.3).  
Auszugehen ist dabei vom Grundsatz, dass die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 119 Abs. 2 Satz 2 ZPO demjenigen, der um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht, kein Recht auf freie Wahl des Rechtsvertreters gewähren, auch wenn Art. 119 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorsieht, dass der Gesuchsteller "die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen" kann (BGE 126 I 207 E. 2b S. 211; 125 I 161 E. 3b S. 164; 114 Ia 101 E. 3 S. 104; Urteil 2C_79/2013 vom 26. August 2013 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsprechung anerkennt indessen in besonderen Fällen ein Wahlrecht des Verbeiständeten auf seinen Rechtsvertreter. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt besteht oder der Anwalt sich bereits in einem vorangegangenen Verfahren mit der Sache befasst hat, und ferner, wenn der Mandant die Sprache des Gerichts und des ihm bestellten Anwalts nicht versteht, sodass er sich in der Wahrung seiner Rechte beeinträchtigt vorkommen müsste (BGE 113 Ia 69 E. 5c S. 71; 95 I 409 E. 5 S. 412; Urteil 2C_79/2013 vom 26. August 2013 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Ein Ablehnungsrecht (im Sinne eines "negativen Wahlrechts") hat der Rechtsuchende insbesondere, wenn der von der Behörde designierte Anwalt seine Aufgabe wegen einer Interessenkollision oder offensichtlicher Unfähigkeit nicht erfüllen kann oder wenn er seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten in grober Weise verletzt (vgl. Erwägung 3.2 vorne mit Hinweisen). 
 
3.2.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz äusserte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2017 zur Nachfolge von Rechtsanwalt Dr. D.________ wie folgt: Er habe sich am 12. Dezember 2016 mit Rechtsanwältin I.________ und Rechtsanwalt E.________, Kanzlei F.________, über die Nachfolge von Dr. D.________ unterhalten. Die seit bald zwei Jahren andauernden Ereignisse, welche die Fortsetzung dieses Verfahrens erschwert und verzögert hätten, hätten ihn sehr beunruhigt und zugleich weiter beschäftigt. Nachdem er keine Vertretung mehr habe, wolle er den Wunsch äussern, sich durch Maître J.________ vertreten zu lassen. Er ziehe diese Lösung vor, weil er sich über die komplexen Rechtsverhältnisse besser in Französisch verständigen könne. Die Kanzlei F.________ habe sich insgesamt wenig mit dem Sachverhalt beschäftigt. Vor dem 5. Juli 2016 habe es kurze Mails und ein 1,5-stündiges Vorgespräch mit Dr. D.________ gegeben, danach Telefongespräche für ca. 1 Stunde mit Dr. D.________ und E.________ zur Vorbereitung der Eingabe vom 16. Dezember 2016. Nach der Verfügung vom 3. Oktober 2016 habe kein Gespräch mehr stattgefunden, ein Mail sei unbeantwortet geblieben, der Patentanwalt habe zudem ins Krankenhaus gehen müssen und Dr. D.________ sei schwer erreichbar gewesen.  
Mit diesen Vorbringen machte der Beschwerdeführer indessen keine besonderen Umstände geltend, aufgrund welcher der geäusserte Wunsch nach einem Wechsel des Rechtsvertreters (bezüglich Rechtsanwalt E.________) bzw. der Wahl des gewünschten Vertreters, Maître J.________, im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung objektiv begründet erschiene. Insbesondere macht er mit seiner Behauptung, er könne sich über die komplexen Rechtsverhältnisse besser in Französisch verständigen, nicht, jedenfalls nicht hinreichend geltend, er beherrsche die deutsche Sprache derart ungenügend, dass er bei einer Vertretung durch deutschsprachige Rechtsanwälte in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wäre. Entsprechendes ist denn auch nicht erkennbar, hat doch der Beschwerdeführer mit den Anwälten der Kanzlei F.________ ursprünglich selber deutschsprachige Anwälte für seine Verbeiständung vorgeschlagen. Überdies ergibt sich aus der in den kantonalen Akten liegenden, weitgehend fehlerfrei abgefassten Korrespondenz des Beschwerdeführers, dass er sich der deutschen Sprache hinreichend bedienen und sich in dieser problemlos ausdrücken kann. 
 
3.2.3. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde als Gehörsverletzung, dass er vor Ergehen der angefochtenen Verfügung keine Gelegenheit erhielt, sich zur Stellungnahme von Rechtsanwalt E.________ und Rechtsanwältin I.________ vom 20. Januar 2017 zu äussern, was nach den vorinstanzlichen Akten zuzutreffen scheint. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, im Rahmen der Prüfung, ob die angefochtene Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann, und in diesem Zusammenhang, ob die vom Beschwerdeführer vor der Vorinstanz geäusserten Wünsche objektiv begründet sind, auch die möglicherweise als wesentlich erscheinenden Gründe zu berücksichtigen, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift für die Ernennung von Maître J.________ anstelle der Rechtsanwälte I.________ und E.________ geltend macht und im vorinstanzlichen Verfahren nicht einbringen konnte.  
 
3.2.3.1. Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, Rechtsanwalt Dr. D.________ habe unter chaotischen Umständen ("dans une situation de désordre", "en débandande") zum Anwaltsbüro gewechselt, das die Gegenpartei vertrete, und habe durch die Instruktion durch den Beschwerdeführer ein Wissen über dessen Fall erworben, das er in dieses Anwaltsbüro mitnehme; er kenne die Ansicht und die Absichten des Richters, er kenne seine ehemaligen Anwaltskollegen I.________ und E.________, ihre Art zu arbeiten und die Anwaltskanzlei F.________. Er habe Kenntnis einer grossen Anzahl von Dokumenten zum Sachverhalt des Falles erhalten.  
Damit vermag der Beschwerdeführer keine Gründe darzutun, die dagegen sprächen, die Anwälte E.________ (weiterhin) und I.________ mit seiner Vertretung zu betrauen. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, Rechtsanwalt Dr. D.________ könnte wegen der von ihm erworbenen Kenntnisse des Falles und aufgrund seiner Kenntnisse der Kanzlei F.________, die er zur gegnerischen Anwaltskanzlei mitgenommen habe, seine Prozessstrategie durchkreuzen. Die Umstände, dass Dr. D.________ Details des Falles kennt, die ihm vom Beschwerdeführer anvertraut wurden, und dass er zum gegnerischen Anwaltsbüro gewechselt hat (mit der Folge, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertreten darf) und die anvertrauten Einzelheiten beim gegnerischen Anwaltsbüro einbringen könnte, liegen allein in der Risikosphäre des Beschwerdeführers, der Dr. D.________ als seinen unentgeltlichen Vertreter vorschlug und ihn in den Fall einführte. Davon abgesehen, ist Dr. D.________ an das Anwaltsgeheimnis aus seinen früheren Mandaten gebunden und vertritt die Gegenpartei nicht etwa selber. Der allfällige Nachteil des Beschwerdeführers, dass Dr. D.________ Kenntnisse über den Fall in das gegnerische Anwaltsbüro einbringen könnte, bliebe überdies auch bestehen, wenn Maître J.________ seine Vertretung übernähme. Vor allem aber ist nicht ersichtlich, dass die geltend gemachten Umstände einen Einfluss darauf haben könnten, ob die Rechtsanwälte E.________ (weiterhin) und I.________ den Beschwerdeführer wirksam vertreten können. Allein die Gegebenheit, dass Dr. D.________ die Anwaltskanzlei F.________ und insbesondere auch die Rechtsanwälte I.________ und E.________ sowie deren Arbeitsweise kennen mag, lässt als solche nicht befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Vertretung durch die Rechtsanwälte I.________ und E.________ in der Wahrung seiner Rechte beeinträchtigt wird. Dass Dr. D.________ die konkrete Prozessstrategie der Rechtsanwälte I.________ und E.________ so weit kennen würde, dass eine Vereitelung derselben durch von Dr. D.________ informierte gegnerische Anwälte zu befürchten wäre, macht der Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht substanziiert geltend. Zudem wird eine Prozessstrategie ohnehin nicht ein für allemal festgelegt, sondern ist während des Hauptverfahrens laufend an die aktuelle Situtation anzupassen. 
Der Beschwerdeführer hat somit nicht dargetan, dass für ihn aus den vorliegend angesprochenen Gründen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil resultieren könnte, wenn anstelle des von ihm gewünschten Rechtsvertreters die Rechtsanwälte I.________ und E.________ als unentgeltliche Vertreter fungieren, insbesondere weil Interessenkonflikte bestehen würden oder unter den geltend gemachten Umständen eine offensichtliche Unfähigkeit derselben zur Erfüllung des ihnen anvertrauten Mandats anzunehmen wäre. 
 
3.2.3.2. Ferner stellt der Beschwerdeführer in Frage, ob die Rechtsanwälte I.________ und E.________ die nötigen Fähigkeiten besässen, um ihn in seiner patentrechtlichen Angelegenheit und der vorab zu klärenden Verjährungsfrage zu vertreten. Rechtsanwältin I.________ habe ihm gegenüber eingeräumt, dass Patentangelegenheiten nicht die Spezialität der Kanzlei F.________ seien. Sie habe ihre Berufserfahrung im Bereich von Unternehmenskäufen und -verkäufen erworben und die Kanzlei F.________ betreue vorwiegend grössere Geschäftskunden. Auch E.________ habe keine Erfahrung mit Patentverletzungsprozessen und habe erst vor zwei Jahren sein Studium abgeschlossen, während die Gegenpartei mit erfahrenen Anwälten arbeite. Auch habe er sich, wie sich an der Unterredung vom 12. Dezember 2016 gezeigt habe, entgegen den Behauptungen in seinem Schreiben vom 20. Januar 2017 nur wenig mit dem komplexen, seit 25 Jahren laufenden Fall befasst.  
Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine offensichtliche Unfähigkeit der Rechtsanwälte I.________ und E.________ aufzuzeigen, ihn in seiner patentrechtlichen Angelegenheit wirksam vertreten zu können, geschweige denn, dass Rechtsanwalt E.________ in seiner bisherigen Mandatsführung seine Berufs- und Standespflichten verletzt hätte. Auch damit ist folglich nicht dargetan, dass dem Beschwerdeführer durch die Bestellung derselben als unentgeltliche Rechtsvertreter ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen könnte. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundespatentgericht, der B.________ GmbH, der C.________ SA sowie Rechtsanwalt E.________ und Rechtsanwältin I.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juli 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer