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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_685/2022  
 
 
Urteil vom 12. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, 
Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Voegtlin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung (Kinderbelange und unentgeltliche Rechtspflege), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, 
vom 12. Juli 2022 (ZOR.2022.7). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1966) und B.________ (geb. 1974) heirateten 2008. Aus ihrer Ehe ist der Sohn C.________ (geb. 2008) hervorgegangen. 
 
B.  
Mit Urteil vom 5. Juli 2018 regelte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau das Getrenntleben der Ehegatten. Nebst anderem stellte sie den Sohn der Parteien unter die Obhut der Mutter und verpflichtete den Ehemann zur Leistung von Kindesunterhalt. Eine von Letzterem gegen das Eheschutzurteil erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 27. September 2018 ab. 
 
C.  
 
C.a. Am 26. Juni 2018 reichte der Ehemann beim Bezirksgericht die Scheidungsklage ein.  
 
C.b. Im Laufe des Verfahrens holte das Bezirksgericht namentlich ein Gutachten über das Kind ein, welches am 25. Januar 2021 erstattet wurde.  
 
C.c. Die Präsidentin des Bezirksgerichts schied die Ehe der Parteien mit Urteil vom 18. Juni 2021. Nebst anderem beliess sie die elterliche Sorge über den Sohn bei beiden Eltern, stellte ihn unter die Obhut der Mutter und regelte den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn. Ersteren verpflichtete sie zur Bezahlung von Kindesunterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 840.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis August 2024 sowie von Fr. 700.-- ab September 2024 bis zur Volljährigkeit bzw. dem Abschluss einer Erstausbildung des Sohnes, wobei die auf den Sohn lautende IV-Kinderrente an diese Kindesunterhaltsbeiträge angerechnet werde. Die Erziehungsgutschriften rechnete sie der Mutter an.  
 
D.  
 
D.a. Der Vater erhob gegen das Scheidungsurteil Berufung an das Obergericht. Er beantragte, der Sohn sei unter seine alleinige Obhut zu stellen, der Mutter sei ein angemessenes und gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen, sie habe die in erster Instanz gesprochenen Kindesunterhaltsbeiträge zu leisten und die Erziehungsgutschriften seien gesamthaft ihm anzurechnen. Eventualiter sei festzustellen, dass er mangels finanzieller Leistungsfähigkeit keinen Kindesunterhalt bezahlen könne.  
 
D.b. Mit Urteil vom 12. Juli 2022 wies das Obergericht die Berufung sowie das für das Rechtsmittelverfahren gestellte Gesuch des Vaters um unentgeltliche Rechtspflege ab. Der Entscheid wurde ihm am 13. Juli 2022 zugestellt.  
 
E.  
 
E.a. Mit Beschwerde vom 13. September 2022 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er hält seine vorinstanzlich gestellten Begehren in der Sache mit Ausnahme des Eventualantrags aufrecht und verlangt, es sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.  
Der Beschwerdeführer hat, nachdem das Bundesgericht am 14. September 2022 einen Kostenvorschuss einverlangt hatte, mit Eingabe vom 29. September 2022 um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 
 
E.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Nebenfolgen einer Ehescheidung entschieden hat. Streitig sind sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Belange, sodass insgesamt für diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) kein Streitwerterfordernis gilt (BGE 137 III 380 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.3. Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
2.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3 mit Hinweisen). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
2.5. Mit Ausnahme der Rechtsbegehren betreffend die Erziehungsgutschriften sowie den persönlichen Verkehr zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Sohn, für welche in der Beschwerdeschrift jegliche Begründung fehlt (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2), sowie unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.  
 
3.  
Anlass zur Beschwerde gibt in der Hauptsache, dass die Vorinstanz die Obhut über den gemeinsamen Sohn der Parteien der Beschwerdegegnerin zuteilte. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Das Wohl des Kindes hat für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab ist deren Erziehungsfähigkeit zu klären. Dazu gehört die Fähigkeit des Elternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern (sog. Bindungstoleranz; BGE 142 III 481 E. 2.7; vgl. auch Urteile 5A_729/2020 vom 4. Februar 2021 E. 3.3.5.1; 5A_616/2020 vom 23. November 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Die Erziehungsfähigkeit ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung für die Obhutszuteilung (vgl. BGE 142 III 617 E. 3.2.3, 612 E. 4.3; Urteile 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2; 5A_241/2018 vom 18. März 2019 E. 5.1).  
 
3.1.2. Um über das Schicksal der Kinder zu entscheiden, kann das Gericht ein Gutachten einholen (Urteil 5A_373/2018 vom 8. April 2019 E. 3.2.6). Wie jedes Beweismittel unterliegt auch ein solches der freien richterlichen Beweiswürdigung. Allerdings darf das Gericht in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft, hat das Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (zum Ganzen: BGE 146 IV 114 E. 2.1; 138 III 193 E.4.3.1; Urteil 5A_488/2021 vom 4. Februar 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).  
 
3.2. Ausschlaggebend für den angefochtenen Entscheid waren die Erkenntnisse des in erster Instanz eingeholten gerichtlichen Gutachtens vom 25. Januar 2021. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich was folgt:  
 
3.2.1. Der Experte sei zum Schluss gekommen, dass der Sohn der Parteien im Vergleich zu anderen Kindern seines Alters eine Sonderschulbedürftigkeit sowie spezielle und deutlich erhöhte Erziehungsanforderungen aufweise, insbesondere aufgrund einer expressiven und rezeptiven Sprachstörung, eines frühkindlichen Autismus' sowie pathologischen Videospielens. Er sei zudem emotional überfordert aufgrund eines Loyalitätskonflikts, wobei er sich zwischen beiden Elternteilen hin- und hergerissen fühle. Der Sohn brauche Stabilität, Verlässlichkeit, Unterlassung von Dämonisierung des anderen Elternteils und die Förderung der Selbständigkeit und Autonomieentwicklung. Mit Blick auf diesen Bedarf weise die Beschwerdegegnerin leichte Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit in den Bereichen Pflege und Versorgung sowie Grenzsetzungsfähigkeiten auf. Eine Kindeswohlgefährdung resultiere daraus aber nicht. Beim Beschwerdeführer liege eine mittelgradig bis deutlich eingeschränkte Erziehungsfähigkeit vor, wobei Einschränkungen insbesondere in den Bereichen Feinfühligkeit, Grenzsetzungsfähigkeit, Erziehungskenntnisse, Erziehungsstil, Erziehungsziele, Kooperationsfähigkeit und Bindungstoleranz bestünden. Es sei zu empfehlen, die Obhut bei der Beschwerdegegnerin zu belassen.  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer vermöge nicht aufzuzeigen und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern sich ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darstellung aufdrängten und eine davon abweichende Würdigung durch das Gericht angezeigt wäre. Vielmehr stimmten die gutachterlichen Ausführungen mit den Akten und den unmittelbaren Eindrücken des Bezirksgerichts überein. Den gutachterlichen Empfehlungen und dem Bezirksgericht folgend könne auch nicht auf den vom Sohn geäusserten Wunsch, beim Beschwerdeführer zu wohnen, abgestellt werden. Der Sohn sei einer Beeinflussung durch den Beschwerdeführer ausgesetzt, was seinen Loyalitätskonflikt intensiviere. Insgesamt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer dem Gutachten einfach seine Sicht der Dinge entgegenhalte. Er zeige jedoch nicht auf, dass das Gutachten in den massgeblichen Punkten unvollständig wäre, Widersprüche aufweisen würde, nicht schlüssig oder nicht nachvollziehbar wäre. Mithin sei auf das Gutachten abzustellen, zumal sich die entscheidwesentlichen Umstände seit der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids nicht geändert hätten.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, wobei es ihm wohl um den Teilgehalt der Begründungspflicht geht. Der pauschale Verweis auf "viereinhalb Seiten substanziierte Ausführungen" bzw. auf "sämtliche substanziierten Monierungen [auf] über 20 Seiten" in der Berufungsschrift, welche die Vorinstanz nicht behandelt hätte, stellt indessen keine substanziierte Rüge dar (vgl. vorne E. 2.1 in fine und E. 2.2).  
 
3.4. Sodann beanstandet er das Gerichtsgutachten als widersprüchlich und falsch. Entgegen den gutachterlichen Schlussfolgerungen sei seine Erziehungsfähigkeit gegeben, jene der Beschwerdegegnerin eingeschränkt und auch der Kindeswille sei nicht durch ihn beeinflusst. Hierbei beschränkt er sich indessen darauf, die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu "bestreiten" bzw. zu "monieren", ohne Willkür in der Sachverhaltsfeststellung zu rügen. Zwar macht er eine Verletzung seines Rechts auf Beweis geltend, doch substanziiert er diese Rüge nicht ausreichend (vgl. vorne E. 2.2). Er beruft sich lediglich in allgemeiner Weise auf unberücksichtigt gebliebene Beweisofferten, ohne zu präzisieren, welche spezifischen Beweise die Vorinstanz zu Unrecht nicht abgenommen haben soll. Der blosse Verweis auf seine Berufungsschrift genügt für deren Konkretisierung nicht (vgl. vorne E. 2.1). Soweit er sich auf ins Berufungsverfahren eingebrachte WhatsApp-Nachrichten bezieht, führt er nichts zu deren Inhalt aus und tut nicht dar, weshalb in Berücksichtigung dieser Beweismittel zwingend seiner Tatsachendarstellung zu folgen gewesen wäre. Sodann stützt er sich (betreffend die Tagessonderschule seines Sohnes) auf Tatsachen, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben, ohne darzutun, weshalb deren nachträgliches Einbringen vor Bundesgericht zulässig sein sollte, sodass sie unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl. vorne E. 2.4).  
 
3.5. Mangels tauglicher Rügen ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. vorne E. 2.3). Gestützt auf diesen ist mit Bezug auf die im angefochtenen Entscheid getroffene Obhutsregelung keine Verletzung von Bundesrecht auszumachen, denn bei fehlender bzw. ungenügender Erziehungsfähigkeit kommt eine Obhutszuteilung an den Beschwerdeführer nicht in Frage (vgl. vorne E. 3.1.1). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.  
 
4.  
Die vorinstanzliche Regelung zum Kindesunterhalt ficht der Beschwerdeführer nicht selbständig an, sondern nur für den Fall, dass ihm die Obhut über den Sohn zugeteilt wird. Damit erübrigen sich Ausführungen hierzu. 
 
5.  
Alsdann richtet sich die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. 
 
5.1.  
 
5.1.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO zu berücksichtigen (BGE 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweis). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweis).  
 
5.1.2. Geht es - wie hier - um die Frage, ob die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren gewährt wird, ist massgebend, ob das Rechtsmittel aus Sicht einer vernünftigen Partei hinreichend erfolgversprechend war. Die Prognose ist vom Inhalt des angefochtenen Entscheides sowie davon abhängig, in welchen Punkten sowie mit welchen Rügen und (allenfalls neuen) Tatsachen die das Gesuch stellende Partei sich gegen diesen Entscheid wendet und ob die Vorbringen im Rechtsmittel zulässig sind (Urteile 5A_455/2020 vom 1. September 2020 E. 5.2; 5A_965/2018 vom 15. Mai 2019 E. 3.2; 5A_872/2018 vom 27. Februar 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). Wird dem erstinstanzlichen Urteil nichts Substanzielles entgegengesetzt, besteht die Gefahr, dass das Rechtsmittel als aussichtslos beurteilt wird (zum Ganzen: Urteile 5A_615/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.2; 5A_712/2017 vom 30. Januar 2018 E. 7.1; 5A_254/2017 vom 27. September 2017 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
 
5.1.3. Die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten der Begehren eröffnet dem Sachgericht einen Beurteilungsspielraum. In diesen greift das Bundesgericht auch bei freier Prüfung der Rechtsfragen (Urteile 5A_241/2022 vom 11. Juli 2022 E. 4.4; 5D_83/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 5.3.4; je mit Hinweisen) nur ein, wenn das Sachgericht von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, es Umstände berücksichtigt hat, die für die Prognose im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die es hätte beachten müssen (zum Ganzen: Urteile 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.4; 4A_375/2016 vom 8. Februar 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
5.2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die mit der Berufung gestellten Anträge hätten sich als von Anfang an aussichtslos erwiesen. Der Beschwerdeführer habe bereits im erst- und zweitinstanzlichen Eheschutzverfahren die Zuteilung der Obhut verlangt, die ihm beide Male verweigert worden sei. Zwischenzeitlich sei ein vom Bezirksgericht als überzeugend und widerspruchsfrei gewürdigtes Gutachten erstellt worden, das eine Zuteilung der Obhut an die Beschwerdegegnerin empfohlen und dem Beschwerdeführer eine mittelgradig bis deutlich eingeschränkte Erziehungsfähigkeit attestiert habe. Wie der Ausgang des Verfahrens gezeigt habe, seien die Vorbringen im Berufungsverfahren nicht geeignet gewesen, ernsthafte Einwendungen gegen das Gutachten vorzubringen bzw. dieses zu erschüttern, insbesondere wenn sich der Beschwerdeführer in weiten Teilen auf selbst verfasste Schreiben und E-Mails an die Beiständin stützen wolle. Hierbei handle es sich lediglich um Parteibehauptungen, die höchstens besonders substanziiert seien, deren Beweiswert hingegen offenkundig gering sei. Daran vermöge nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer zusätzlich Strafanzeige gegen den Gutachter eingereicht habe. Vielmehr unterstreiche dies seine eklatante Uneinsichtigkeit, die weit entfernt von vernünftigen Überlegungen liege. Ein ähnliches Bild ergebe sich bezüglich des Antrags, dass ihm im Rahmen des Kindesunterhalts kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, da er angeblich vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Es sei festzustellen, dass ihm bereits im eigens eingereichten Schreiben vom 24. Januar 2022 von Dr. med. D.________, das eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nachweisen solle, eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % zugestanden werde. Der Arzt habe ihn wiederholt auf diesen Umstand aufmerksam gemacht. Dies ergebe sich denn auch bereits aus dem zweitinstanzlichen Eheschutzentscheid vom 27. September 2018. Darauf basierend könne nicht ernsthaft von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit und Gutheissung der Berufung in diesem Punkt ausgegangen werden. Die Gewinnaussichten erschienen bereits von Beginn weg als so gering, dass nicht zu erwarten gewesen wäre, dass eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung ein solches Rechtsmittelverfahren überhaupt in Erwägung gezogen hätte.  
 
5.3. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, wie aufgezeigt habe es die Vorinstanz überhaupt nicht als notwendig erachtet, sich mit den einzelnen Ausführungen in der Berufungsschrift auseinanderzusetzen, sondern sie habe sich damit begnügt, kurz und knapp festzuhalten, dass die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht zu beanstanden seien. Die Ausführungen in der Berufungsschrift seien substanziiert erfolgt und damit nicht einfach so von der Hand zu weisen und als aussichtslos zu taxieren. Es werde bestritten, dass er eine eklatante Uneinsichtigkeit aufweise. Vielmehr kämpfe er für das Kindeswohl seines Sohnes und möchte nur das Beste für ihn. Dass er sich hierfür auf persönlich verfasste Schreiben und E-Mails stütze, liege teilweise in der Natur der Sache. Neben diesen Beweismitteln lägen jedoch auf objektive Beweismittel im Recht. Vor diesem Hintergrund hätte sich auch eine Person, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, zur Einreichung der Berufung entschieden.  
 
5.4. Was seine Berufungsanträge zum Kindesunterhalt anbelangt, thematisiert der Beschwerdeführer deren Erfolgschancen nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Erwägungen im angefochtenen Entscheid hierzu zu beanstanden wären. Demgegenüber mag die vorinstanzliche Begründung zur Aussichtslosigkeit der Anträge zur Obhutszuteilung auf den ersten Blick streng wirken. Vorliegend gilt es allerdings zu beachten, dass ein Gutachten vorlag, welches dem Beschwerdeführer die - für die Obhutszuteilung unabdingbare - Erziehungsfähigkeit teilweise absprach (vgl. Urteil 5A_202/2013 vom 12. Juni 2013 E. 4.2). Von dieser Schlussfolgerung hätte die Vorinstanz nur aus triftigen Gründen abweichen dürfen (vgl. vorne E. 3.1.2). Mithin konnte das Rechtsmittel nur Erfolg haben, wenn darin ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen vorgebracht wurden.  
 
5.5. Entgegen seinen Behauptungen hat der Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren gerade nicht aufgezeigt, dass er einerseits triftige Gründe vorbrachte, welche gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens sprachen, und sich die Vorinstanz andererseits zu Unrecht mit seinen Vorbringen nicht auseinandersetzte. Stattdessen hat er sich mit pauschalen Verweisen auf seine Berufungsschrift begnügt (vgl. vorne E. 3.3). Namentlich macht er nicht geltend, vor Vorinstanz ein Obergutachten verlangt zu haben (vgl. Urteil 5A_202/2013 vom 12. Juni 2013 E. 4.2). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in seiner kantonalen Rechtsschrift nach entsprechenden Rügen und Beweisofferten zu forschen und zu prüfen, ob diese im angefochtenen Entscheid gehörig behandelt wurden. Auch der Hinweis darauf, dass er nicht nur Parteibehauptungen aufgestellt, sondern zudem objektive Beweismittel ins Recht gelegt habe, dient ihm nicht. Die Vorinstanz hat auf jedes der genannten Aktenstücke Bezug genommen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.3 S. 9 dritter Abschnitt, S. 10 erster und zweiter Abschnitt, S. 11 erster und zweiter Abschnitt) und ausgeführt, weshalb die einzelnen Beweismittel das Gutachten nicht als widersprüchlich erscheinen liessen. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Aktenstücke ins Verfahren einbrachte, um den (unbeeinflussten) Kindeswillen sowie die behauptete fehlende Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin zu belegen. Inwiefern diese Beweismittel das Gutachten indessen ernsthaft in Zweifel ziehen sollten, was seine eigene Erziehungsfähigkeit anbelangt, erläutert der Beschwerdeführer nicht und ist angesichts der angerufenen Aktenstücke (kinderärztliche Empfehlung, der Sohn solle mehrmals wöchentlich Sport treiben; ärztliches Zeugnis und Fotos zum Gesundheitszustand des Sohnes; Willensäusserungen des Sohnes) auch nicht ersichtlich.  
 
5.6. Im Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Prozessaussichten erkannte, die Vorbringen im Berufungsverfahren seien nicht geeignet gewesen, ernsthafte Einwendungen gegen das Gutachten vorzubringen bzw. dieses zu erschüttern, weshalb die Berufungsbegehren als aussichtslos einzustufen seien. Die Beschwerde ist mithin auch in diesem Punkt abzuweisen.  
 
6.  
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Aus dem vorstehend Ausgeführten erhellt, dass seine Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird deshalb abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller