Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_5/2024  
 
 
Urteil vom 16. Mai 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Hongler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, 
 
gegen  
 
1. Migrationsamt des Kantons Thurgau, Multiplex 1, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld, 
2. Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld, 
Gesuchsgegner, 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 
Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA; 
unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen 
Bundesgerichts vom 6. Februar 2024 (2F_2/2024). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau verfügte am 22. November 2022 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.________, und wies ihn an, die Schweiz innert 90 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids zu verlassen.  
Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 6. März 2023 ab. 
Gegen diesen Rekursentscheid erhob A.________ am 13. April 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, wo er am 22. Mai 2023 durch seine Rechtsvertretung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bewilligung eines unentgeltlichen Anwalts ersuchen liess. 
Dieses Gesuch wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau nach entsprechenden Instruktionsmassnahmen mit Entscheid vom 18. Juli 2023 infolge fehlender prozessualer Bedürftigkeit ab. 
 
1.2. Mit Urteil 2C_412/2023 vom 22. Dezember 2023 wies das Bundesgericht eine gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Juli 2023 gerichtete Beschwerde ab.  
 
1.3. Ein gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch von A.________ (sowie das damit verbundene Ausstandsgesuch gegen die Bundesrichterinnen Aubry Girardin und Hänni sowie Bundesrichter Donzallaz und den Gerichtsschreiber Hongler) wies das Bundesgericht mit Urteil 2F_2/2024 vom 6. Februar 2024 ab, soweit es darauf eintrat.  
 
1.4. Mit einer als "Fortsetzung von 2C_412/2023 und 2F_2/2024" respektive "Revisionsgesuch gegen das Urteil der Il. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 6. Februar 2024 im Fall 2C_412/2023 und 2F_2/2024" bezeichneten und an die I. öffentlich-rechtliche Abteilung gerichteten Eingabe vom 22. März 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht, wobei er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und es sei ihm sowohl für das Verfahren vor Vorinstanz als auch für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Prozessführung sowie der Beizug eines Offizialanwalts zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht beantragt er zudem den Ausstand der Bundesrichterinnen Florence Aubry Girardin, Julia Hänni und Marianne Ryter, des Bundesrichters Yves Donzallaz sowie des Gerichtsschreibers David Hongler; das Revisionsgesuch sei infolge Unterbesetzung (der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung) von der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung zu beurteilen.  
Das Bundesgericht nimmt die Eingabe als Revisionsgesuch gegen das Urteil 2F_2/2024 vom 6. Februar 2024 entgegen. 
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Zunächst ist das Ausstandsgesuch respektive das Gesuch um Beurteilung des Revisionsgesuchs durch die I. öffentlich-rechtliche Abteilung zu beurteilen. Wie im Revisionsverfahren 2F_2/2024 hängen die Anträge (Ausstand; Beurteilung durch eine andere Abteilung) zusammen. Wiederum ist zunächst das Ausstandsgesuch zu beurteilen: Liegen keine Ausstandsgründe vor, kann die II. öffentlich-rechtliche Abteilung über das Revisiongesuch befinden.  
 
2.2. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG gegeben ist; das gilt auch für Verfahren betreffend die Revision bundesgerichtlicher Urteile, wobei entgegen den Vorbringen zwischen den Abteilungen des Bundesgerichts keine abweichende Praxis ersichtlich ist (vgl. unter vielen beispielsweise die Urteile 6F_3/2024 vom 19. März 2024 E. 2; 4F_9/2024 vom 19. März 2024 E. 2; 5F_30/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 1; 9F_14/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 1.3; 2F_23/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.2; 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen; auch z.B. F LORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 44 zu Art. 34 BGG; A NDREAS GÜNGERICH, in: Bundesgerichtsgesetz (BGG), 2. Aufl. 2015, N. 10 f. zu Art. 34 BGG).  
 
2.3. Insofern der Gesuchsteller sein Ausstandsgesuch mit der Mitwirkung der genannten Gerichtspersonen am Entscheid 2F_2/2024 vom 6. Februar 2024 begründet, gelingt es ihm nicht, Umstände glaubhaft zu machen, die auf einen Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG schliessen lassen. Soweit sich der Gesuchsteller auf Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG beruft, verkennt er, dass diese Bestimmung nicht auf die Mitwirkung in der gleichen Sache als Gerichtsperson des Bundesgerichts abzielt; Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG präzisiert ausdrücklich, dass die Mitwirkung in der Streitsache "in einer anderen Stellung" erfolgt sein muss (vgl. die Urteile 5A_66/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 3.2; 2F_2/2017 vom 20. Januar 2017 E. 3; 6F_1/2016 vom 11. Februar 2016 E. 2; 2F_19/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch AUBRY GIRARDIN, a. a. O.; N. 23 f. zu Art. 34 BGG; I SABELLE HÄNER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 9 f. zu Art. 34 BGG).  
 
2.4. Da der Gesuchsteller ansonsten keinen Ausstandsgrund i.S.v. Art. 34 Abs. 1 BGG geltend macht, und abgesehen davon auch kein solcher ersichtlich ist, erweist sich sein Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet und kann dieses - unter Mitwirkung der Gerichtspersonen, deren Ausstand beantragt wird - abgewiesen werden, ohne dass ein Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste (vgl. die Urteile 4F_9/2024 vom 19. März 2024 E. 2; 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2; 2F_23/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.2; 1F_42/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; 8F_1/2021 vom 4. Februar 2021 E. 1.1).  
Dabei ist (wie bereits im vorherigen Revisionsverfahren) festzuhalten, dass die Beteiligung ein und derselben Gerichtsperson am Urteil, dessen Revision verlangt wird, und am anschliessenden Revisionsverfahren, den Anspruch auf ein unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und - soweit vorliegend überhaupt anwendbar - Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt (vgl. die Urteile 9F_4/2022 und 9F_5/2022 vom 18. Mai 2022 E. 2.2; 1F_42/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen). 
 
2.5. Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch abzuweisen. Entsprechend ist auch der Antrag auf Beurteilung des Revisionsgesuchs durch die I. öffentlich-rechtliche Abteilung abzuweisen.  
 
3.  
 
3.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1).  
Unter den Anwendungsbereich der Revision fallen in erster Linie Sach-, aber auch Prozessurteile (Urteile 2F_19/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.2; 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.2 mit Hinweis; 8F_1/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.2). Das schliesst bundesgerichtliche Revisionsurteile ein. Die Revision eines solchen verlangt jedoch, dass einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe gegeben ist, und zwar in Bezug auf das beanstandete Revisionsurteil selbst. Davon zu unterscheiden gilt es die Möglichkeit, nach einem ersten Revisionsurteil ein weiteres Revisionsgesuch gegen das zuvor in der Sache ergangene bundesgerichtliche Urteil zu verlangen. Dies setzt - nebst Wahrung der Frist (vgl. Art. 124 BGG) - voraus, dass ein bislang nicht angerufener Revisionsgrund vorgetragen wird. Von vornherein ausser Betracht fällt hingegen, dass mit einem neuerlichen "Revisionsgesuch" die schon im ersten Gesuch vorgetragenen Gründe ein weiteres Mal angerufen werden. Derlei liefe auf eine Wiedererwägung des Revisionsurteils hinaus. Dafür besteht keine gesetzliche Grundlage, genauso wenig wie für die Wiedererwägung jeglicher bundesgerichtlicher Urteile (Urteile 2F_19/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.2; 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.2; 8F_1/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.2; 8F_2/2020 vom 1. April 2020 E. 1.2 mit Hinweisen).  
Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll; fehlt eine solche Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. die Urteile 4F_9/2024 vom 19. März 2024; 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2; 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3; 2F_3/2022 vom 19. Januar 2022 E. 2.1). 
 
3.2. Das Bundesgericht hat im Urteil, dessen Revision der Gesuchsteller beantragt, im Wesentlichen erwogen, dass der Gesuchsteller nicht substanziiert darlegen konnte, dass und inwiefern der von ihm angerufene Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG in Bezug auf das Urteil 2C_412/2023 erfüllt gewesen sei, und dass er insbesondere keine nicht berücksichtigten Tatsachen, deren Berücksichtigung zu einem günstigeren Entscheid geführt hätten, genannt habe; die von ihm angerufenen Tatsachen seien schon im bundesgerichtlichen Verfahren berücksichtigt worden und stellten somit von vornherein keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG dar. Insofern er sinngemäss geltend mache, das Bundesgericht habe sich im Verfahren 2C_412/2023 nicht materiell mit der vor dem kantonalen Gericht strittigen Aufenthaltsbeendigung (resp. den diesbezüglich einschlägigen Rechtsgrundlagen) auseinandergesetzt, übersehe er, dass im Verfahren 2C_412/2023 lediglich seine prozessuale Bedürftigkeit respektive Mittellosigkeit umstritten gewesen sei.  
 
3.3. Der Gesuchsteller übt in seinem erneuten Revisionsgesuch im wesentlichen inhaltliche Kritik an der Begründung des angefochtenen Revisionsurteils, wobei er sich in seiner Eingabe - soweit nachvollziehbar - insbesondere auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. a und d BGG beruft.  
In Bezug auf Art. 121 lit. d BGG macht er im Wesentlichen dieselben vermeintlich nicht (resp. nicht in seinem Sinn) berücksichtigten Tatsachen geltend, mit denen er bereits sein Revisionsgesuch im Verfahren 2F_2/2024 begründet hat. Ebenfalls rügt er erneut, dass verschiedene mit Beschwerde im Verfahren 2C_412/2023 vorgebrachte Rügen betreffend die Aufenthaltsbeendigung nicht geprüft worden seien. Seine Argumentation läuft auf eine Wiedererwägung des Revisionsurteils hinaus, was nach dem Gesagten unzulässig ist (vgl. vorne E. 3.1). 
Soweit der Gesuchsteller wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften (Art. 121 lit. a BGG) um Revision des Urteils 2F_2/2024 vom 6. Februar 2024 ersucht, übt er wiederum lediglich inhaltliche Kritik an der Rechtsanwendung des Bundesgerichts in Bezug auf Art. 34 BGG, ohne aber einen konkreten Ausstandsgrund i.S.v. Art. 34 Abs. 1 BGG aufzuzeigen (vgl. dazu inhaltlich im Einzelnen auch vorne E. 2.2). Eine (in den Augen des Gesuchstellers) unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt aber nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_19/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.6; 2F_15/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.4; 6F_32/2021 vom 17. Januar 2022 E. 3). 
 
3.4. Insgesamt tut der Gesuchsteller nicht substanziiert dar (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), dass und inwiefern die Voraussetzungen von Art. 121 lit. a oder d BGG in Bezug auf das Urteil 2F_2/2024 erfüllt sind.  
 
4.  
 
4.1. Im Ergebnis ist auf das Revisionsgesuch mangels rechtsgenügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 ff. BGG) ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Der Gesuchsteller beantragt, ihm sei "sowohl für das Verfahren vor Vorinstanz als auch für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Prozessführung sowie der Beizug eines Offizialanwalts zu bewilligen." Unklar bleibt damit, ob der Gesuchsteller auch im Revisionsverfahren unentgeltliche Rechtspflege beantragt; ein solches Gesuch wäre wegen Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren aber ohnehin abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).  
Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit nach Prüfung unbeantwortet abzulegen. 
 
4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Ausstandsgesuch gegen die Bundesrichterinnen Aubry Girardin, Hänni und Ryter, den Bundesrichter Donzallaz sowie den Gerichtsschreiber Hongler wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um Beurteilung des Revisionsgesuchs durch die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts wird abgewiesen. 
 
3.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Mai 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler