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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_865/2022  
 
 
Urteil vom 28. September 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verkehrsregelverletzung; Grundsatz 
in dubio pro reo, Beweiswürdigung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 7. April 2022 (2M 21 23). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Kantonsgericht Luzern verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 7. April 2022 zweitinstanzlich wegen grober Verkehrsregelverletzung (durch mehrfaches brüskes Bremsen mit einem Personenwagen mit Kollisionsfolge und Überholen mit einem Personenwagen mit Gefährdung des überholten Lastwagens) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen und zu einer Busse von Fr. 600.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage). Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Appellatorische Kritik, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt zur Begründung einer Beschwerde vor Bundesgericht nicht und ist unzulässig (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; Urteil 6B_887/2015 vom 8. März 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 153). 
 
3.  
Die Beschwerde genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer beanstandet vor Bundesgericht seine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung und beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Seine wortreichen Sachrügen gehen indessen nicht über eine unzulässige rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus. Ohne sich mit der sorgfältigen und umfassenden Beweiswürdigung der Vorinstanz substanziiert auseinanderzusetzen, unterbreitet der Beschwerdeführer dem Bundesgericht erneut sein eigenes Narrativ zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen und beschränkt sich darauf, die im kantonalen Verfahren bereits verworfenen Sachverhaltsvorbringen teilweise wörtlich zu wiederholen. So behauptet er z.B. auch vor Bundesgericht, sein Fahrzeug nicht abgebremst zu haben, sondern die Fahrgeschwindigkeit [...] einfach verlangsamt zu haben, d.h. einfach einzig vom Gas gegangen zu sein und "einen Gang heruntergeschaltet" zu haben, um allfällige Fahrzeuge einspuren zu lassen, wobei eine leichte Steigung ohnehin zu einer Verlangsamung des Fahrzeugs führe (Beschwerde S. 2) oder er bringt abermals vor, sich aufgrund des verkehrswidrigen Verhaltens des Lastwagenfahrers in einem Schockzustand befunden zu haben und sein eigenes Verhalten könne nicht als rücksichtslos eingestuft werden (vgl. Beschwerde S. 6). Die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz bezeichnet der Beschwerdeführer, ohne sich damit zu befassen, in pauschaler Weise u.a. als reine Mutmassungen, die aktenwidrig, willkürlich, falsch oder nicht erstellt seien und bestritten würden (Beschwerde S. 3 und 4). Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht annähernd, inwiefern die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnten. Mit der Schilderung der bloss eigenen Sicht der Sachlage lässt sich Willkür nicht begründen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht keine Berufungsinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt (vgl. Urteile 6B_1328/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3; 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. September 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill