Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_157/2024  
 
 
Urteil vom 3. Juni 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Camp, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern; Willkür etc. 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 30. Oktober 2023 (SB220510-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird in der Hauptsache vorgeworfen, er habe zwischen dem 13. November 2019 und 17. November 2019 sowie zwischen dem 22. November 2019 und 24. November 2019 mehrmals täglich in seiner Wohnung zusammen mit der achtjährigen B.________ geduscht oder gebadet und diese überall am nackten Körper berührt. Im Badezimmer habe er an ihrer Scheide geleckt. A.________ habe auch dreimal versucht, mit seinem Penis in ihren Anus einzudringen, obschon B.________ über Schmerzen geklagt, "Stopp" gesagt und geweint habe. Am Abend des 23. November 2019 habe er sie zudem aufgefordert, seinen Penis in den Mund zu nehmen, was sie verweigert habe. Ferner habe A.________ im Beisein von B.________ einen pornografischen Film konsumiert. 
 
B.  
 
B.a. Mit Urteil vom 30. September 2021 stellte das Bezirksgericht Hinwil das gegen A.________ geführte Verfahren wegen Tätlichkeiten ein und sprach ihn von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung und der mehrfachen, zum Teil versuchten, sexuellen Handlungen mit Kindern frei. Hingegen erklärte es ihn der mehrfachen Gewaltdarstellungen, der Pornografie und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sieben Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 500.-- und sprach ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot aus. Ferner entschied es über die Zivilforderungen bzw. verwies eine davon auf den Zivilweg.  
Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, A.________ und B.________ Berufung. 
 
B.b. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 30. Oktober 2023 die Rechtskraft der Verfahrenseinstellung und des Schuldspruchs wegen mehrfacher Gewaltdarstellungen fest. Es bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche und sprach A.________ zudem der sexuellen Nötigung und der mehrfachen, zum Teil versuchten, sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig. Es erhöhte die Freiheitsstrafe auf drei Jahre und sieben Monate, bestätigte die Busse von Fr. 500.-- sowie das lebenslängliche Tätigkeitsverbot und regelte die Zivilforderungen.  
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2023 sei hinsichtlich der Tatvorwürfe der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der sexuellen Nötigung sowie der Pornografie aufzuheben und er sei freizusprechen. Aufgrund dessen sei seinen weiteren Anträgen im kantonalen Berufungsverfahren zu entsprechen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2023 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht zieht die Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem (sinngemässen) Antrag des Beschwerdeführers auf Aktenbeizug Genüge getan.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerdeschrift auf seine Anträge und Vorbringen im kantonalen Verfahren. Darauf ist nicht einzutreten. Die Anträge und Begründung müssen in der Beschwerde selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gleichheitsgebots, ohne hierzu weitere Ausführungen zu machen (vgl. Beschwerde S. 3). Mangels Begründung ist hierauf nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, weder er noch sein Verteidiger seien bei der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 26. November 2019 anwesend gewesen. Damit sei Art. 147 Abs. 1 StPO verletzt worden.  
 
2.2. Darauf ist nicht einzutreten. Die Rüge ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdeführer behauptet weder eine Rechtsverweigerung, noch ist eine solche ersichtlich. Der kantonale Instanzenzug ist materiell nicht ausgeschöpft und der Entscheid nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG.  
 
2.3. Infolge fehlender Ausschöpfung des Instanzenzugs ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die kantonalen Instanzen hätten es unterlassen, sich ein eigenes Bild über die Beschwerdegegnerin 2 zu machen, ebenso wenig einzugehen (Beschwerde S. 8 Ziff. 2.8)  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und wirft ihr unter Berufung auf den Grundsatz "in dubio pro reo" eine Verletzung der Unschuldsvermutung vor.  
 
3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 6.3; je mit Hinweisen). 
 
3.3. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die Beschwerdegegnerin 2 habe das Kerngeschehen anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme von sich aus weitgehend klar, nachvollziehbar und schlüssig geschildert. Drei Monate später, im Rahmen der zweiten polizeilichen Einvernahme, seien bei der Beschwerdegegnerin 2 gewisse Verdrängungstendenzen sichtbar gewesen, sie habe aber im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben bestätigt. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien demgegenüber ausweichend und mehrheitlich nicht nachvollziehbar.  
Die Vorinstanz rekonstruiert die Aussageentstehung und -entwicklung und hält in Bezug auf die Erstbekundung fest, die Beschwerdegegnerin 2 habe sich an einem Montag nach dem letzten beim Beschwerdeführer verbrachten Wochenende ihrer Klassenlehrerin offenbart. Dabei habe die ansonsten fröhliche und aufgestellte Beschwerdegegnerin 2 laut der als Zeugin befragten Klassenlehrerin bedrückt gewirkt und fast weinen müssen. Die Vorinstanz folgert, die späteren polizeilichen Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 liessen sich ohne Weiteres mit dieser Erstbekundung in Einklang bringen. Motive für eine Falschbeschuldigung des Beschwerdeführers verneint die Vorinstanz ebenso wie ein durch Fremdbeeinflussung hervorgerufenes Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 (Urteil S. 11 ff.). 
Dem Beweisfazit der ersten Instanz hält die Vorinstanz entgegen, sie habe eine Aussageanalyse wie bei einer erwachsenen Person vorgenommen, ohne der intellektuellen Leistungsfähigkeit und persönlichen Kompetenz der Beschwerdegegnerin 2 Rechnung zu tragen. Diese sei damals acht Jahre alt gewesen und habe gemäss der Einschätzung des Kinderarztes ein Verhalten gezeigt, das ungefähr einem Kind im 1. Kindergartenjahr entspreche. Die Vorinstanz erwägt, ein Kind könne keine mit Erwachsenen vergleichbare Aussageleistung erbringen. Die Beschwerdegegnerin 2 sei in sexueller Hinsicht gänzlich unerfahren gewesen und habe beispielsweise sowohl ihren Anus als auch ihre Vagina als "Fudi" bezeichnet. Erst als die Beschwerdegegnerin 2 die Körperstellen gezeigt habe, sei klar geworden, was sie konkret gemeint habe. Aufgrund ihres Alters und Entwicklungsstandes sei die Beschwerdegegnerin 2 gar nicht in der Lage gewesen, einzuordnen und zu verstehen, was ihr widerfahren sei. Es erstaune deshalb nicht, dass sie das Geschehen nicht konkreter habe beschreiben und auch nicht in die (alltäglichen) Geschehnisse rundherum habe einbetten können. 
 
3.4.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz würdige die Beweise einseitig und willkürlich zu seinen Lasten. Entlastende Momente zu seinen Gunsten habe sie ignoriert, während eine kritische und differenzierte Auseinandersetzung mit dem Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 ausgeblieben sei. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz sämtliche Widersprüche und Ungenauigkeiten bzw. Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 auf deren Alter bzw. mangelnde intellektuelle Entwicklung und persönliche Kompetenz zurückführe. Die wenig glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 dürften nicht zu seiner Verurteilung führen.  
Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Unschuldsvermutung aufzuzeigen. Er beruft sich in seiner Begründung wiederholt auf das erstinstanzliche Beweisergebnis (Beschwerde S. 5, S. 8 f.) und bekräftigt seinen bereits im kantonalen Verfahren eingenommenen Standpunkt, ohne ausreichend auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz einzugehen. Diese setzt sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 auseinander und bezieht auch die weiteren Beweismittel in ihre Beweiswürdigung ein. Sie legt überzeugend dar, dass der Beschwerdeführer konkreten Fragestellungen mehrmals ausgewichen ist, seine Aussagen teilweise geändert hat bzw. dazu übergegangen ist, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Im Weiteren begründet die Vorinstanz ausführlich und nachvollziehbar, weshalb sie zum Schluss gelangt, es sei hinsichtlich der angeklagten Vorhalte auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abzustellen. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht aufzuzeigen, weshalb die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sein sollte. Seine Vorbringen erschöpfen sich in einer appellatorischen Kritik, was zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt. 
 
3.4.2. Der Beschwerdeführer stellt sich u.a. auf den Standpunkt, es könne bei der Beschwerdegegnerin 2 aufgrund des konsumierten pornografischen Filmmaterials zu einer Vermischung oder Verwechslung von Erlebtem und Fiktivem gekommen sein. Es sei nicht als lebensfremd anzusehen, dass die Beschwerdegegnerin 2 das von ihr gesichtete pornografische Filmmaterial in ihrer Fantasie (unbewusst) auf die Umgebung und Abläufe bei ihm modifiziert habe. Ebenso könne es sein, dass die Beschwerdegegnerin 2 Szenen aus einer pornografischen Werbung als Selbsterlebtes dargestellt habe.  
Die Vorinstanz verwirft diese These schlüssig mit dem Hinweis, der Inhalt des pornografischen Filmmaterials unterscheide sich nach den Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 deutlich von den angeklagten sexuellen Handlungen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe klar und konsistent differenziert, was sie im Fernseher des Beschwerdeführers gesehen und was sie selbst erlebt habe, und dies auch mit einer Zeichnung dargelegt (Urteil S. 13). 
Hierauf geht der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht vertieft ein. Er beschränkt sich darauf, den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz denkbare andere Szenarien gegenüberzustellen und verliert sich damit in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. 
 
3.4.3. Auch die weitere Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe aktenwidrig Hinweise verneint, die für eine Verwechslung von Realität und Fiktion bei der Beschwerdegegnerin 2 sprächen, dringt nicht durch. Die Vorinstanz schliesst nur hinsichtlich der zur Anklage gebrachten Vorhalte eine Verwechslung zwischen Fiktion und Realität aus (Urteil S. 13). Sie äussert sich nicht zu einer (möglichen) Verwechslungsproblematik im Zusammenhang mit Themen, die nicht das vorliegende Beweisthema beschlagen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Klassenlehrerin habe als Zeugin eindrücklich bestätigt, dass die Beschwerdegegnerin 2 Fantasie und Realität teilweise vermische, klammert er das Wesentliche aus: Die von dieser Zeugin erwähnten Beispiele betreffen anders gelagerte Sachverhalte (vgl. kantonale Akten, Urk. D1/4/3 S. 4 f.: Besuch im Europapark, Mahlzeit mit Pommes Frites). In Bezug auf die geschilderten sexuellen Übergriffe gab die Zeugin hingegen zu Protokoll, sie glaube, die Beschwerdegegnerin 2 habe die Wahrheit gesagt bzw. die geschilderten Ereignisse auch tatsächlich erlebt (vgl. auch hierzu: kantonale Akten, Urk. D1/4/3 S. 4 f.).  
 
3.4.4. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus seine eigenen Aussagen sowie die weiteren Beweismittel (insbesondere das Schreiben seiner Freundin vom 29. Oktober 2023 und den Untersuchungsbericht des Kinderarztes vom 28. November 2019) anders gewürdigt haben will, bestehen seine Ausführungen in einem freien Plädieren zur Sache, wie es in einem Berufungsverfahren, nicht aber im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig ist. Damit ist er nicht zu hören.  
 
3.4.5. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung in Willkür verfällt oder den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt.  
 
4.  
Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, in Bezug auf den Konsum des pornografischen Films im Beisein der Beschwerdegegnerin 2 sei mangels Vorsatz der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB [recte: Art. 197 Abs. 1 StGB] nicht erfüllt (Beschwerde S. 9, unten). 
Diesbezüglich ist keine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Beweisergebnis zu erkennen. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, auf das in seiner Beschwerdeschrift bereits Erwähnte zu verweisen, was den Begründungsanforderungen nicht genügt, sodass darauf nicht eingetreten werden kann. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juni 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker