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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_132/2023  
 
 
Urteil vom 29. März 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Exportrisikoversicherung 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Romann, 
 
Gegenstand 
Erstattungsforderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 
24. Januar 2023 (B-756/2021). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Schweizerische Exportrisikoversicherung SERV (nachfolgend: Exportrisikoversicherung/Beschwerdegegnerin) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schweizerische Exportrisikoversicherung vom 16. Dezember 2005 [Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG; SR 946.10]). In Ergänzung zur Privatwirtschaft bietet sie im nicht marktfähigen Bereich Versicherungen für Exporteure und Finanzinstitute nach Massgabe des SERVG an (Art. 4 und Art. 6 Abs. 1 Bst. d SERVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung [SERV-V; SR 946.101]).  
Die A.________ AG (bis 28. Juli 2016: B.________ AG; nachfolgend: A.________) ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in U.________. Die Gesellschaft bezweckt unter anderem die Entwicklung, die Fertigung und den Vertrieb von Servicerobotern aller Art. 
 
1.2. Die A.________ beabsichtigte, im Rahmen von zwei Exportgeschäften einerseits 30 Reinigungsroboter an die "C.________ AG" in Istanbul, Türkei (nachfolgend: C.________ AG) und andererseits 10 Reinigungsroboter an die D.________ GmbH in Erkrath, Deutschland (nachfolgend: D.________ GmbH) zu liefern.  
Zur Absicherung dieser Exporte bzw. von zwei in diesem Zusammenhang von der E.________ AG V.________ (nachfolgend: Finanzinstitut) an die A.________ gewährten Kredite schloss die A.________ 2015 mit der Exportrisikoversicherung fünf Versicherungen ab. Bezüglich des Exportgeschäfts an die C.________ AG wurden mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 16. März 2015 eine Fabrikationsrisikoversicherung und eine Lieferantenkreditversicherung abgeschlossen. Bezüglich des Exportgeschäfts an D.________ GmbH wurde am 18. Juni 2015 eine Fabrikationsrisikoversicherung abgeschlossen. Zur Absicherung der vom Finanzinstitut an die A.________ gewährten Kredite schloss die Exportrisikoversicherung am 16. März 2015 und am 18. Juni 2015 mit dem Finanzinstitut je eine Fabrikationskreditversicherung ab. 
Zuvor (am 11. Februar 2015) hatte die A.________ gegenüber der Exportrisikoversicherung zwei Ermächtigungs- und Verpflichtungserklärungen abgegeben. Darin hatte sie einerseits das Finanzinstitut ermächtigt, zur Absicherung der Kredite bei der Exportrisikoversicherung einen Antrag auf Abschluss entsprechender Fabrikationskreditversicherungen zu stellen; andererseits hatte sich die A.________ gegenüber der Exportrisikoversicherung verpflichtet, ihr sämtliche Zahlungen, welche Letztere gestützt auf die Fabrikationskreditversicherung an das Finanzinstitut leistet, auf erste Anforderung und zuzüglich Zins seit Zahlung zu erstatten. Die Ermächtigungs- und Verpflichtungserklärungen enthielten eine Bestimmung (Ziff. 2.6), wonach die A.________ auf Einreden und Einwendungen gegen die Erstattungsverpflichtung verzichtet. 
 
1.3. Zwischen dem 19. März 2015 und dem 8. Juli 2016 stellte die A.________ bezüglich des ersten Fabrikationskredits 55 Kreditbenutzungsanträge, die vom Finanzinstitut antragsgemäss ausgeführt und der A.________ belastet wurden. Die fällig gewordene Forderung aus dem ersten Fabrikationskredit betrug per 31. August 2017 Fr. 3'614'250.65. Zwischen dem 9. Juli 2015 und dem 13. Mai 2016 stellte A.________ sodann 33 Kreditbenutzungsanträge bezüglich des zweiten Fabrikationskredits, die ebenfalls vom Finanzinstitut ausgeführt und der A.________ belastet wurden. Die Summe der fällig gewordenen Forderungen aus dem zweiten Fabrikationskredit betrug per 31. August 2017 Fr. 1'307'285.40.  
Die A.________ kam den Zahlungsaufforderungen der Kreditgeberin nicht nach. 
 
1.4. Mit Entschädigungsentscheiden vom 7. Februar 2019 wurde das Finanzinstitut durch die Exportrisikoversicherung gestützt auf die abgeschlossenen Fabrikationskreditversicherungen entschädigt.  
 
1.5. Mit Schreiben vom 28. März 2019 forderte die Exportrisikoversicherung die A.________ auf, ihr die zwei an das Finanzinstitut ausbezahlten Entschädigungen aus den beiden Fabrikationskreditversicherungen zu erstatten.  
Nachdem die A.________ dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, setzte die Exportrisikoversicherung unter anderem die geltend gemachten Erstattungsforderungen beim zuständigen Betreibungsamt in Betreibung. In der Folge stellte das Betreibungsamt am 27. Januar 2021 den Zahlungsbefehl aus. Dagegen erhob die A.________ am 1. Februar 2021 Rechtsvorschlag. 
 
1.6. Am 19. Februar 2021 erhob die Exportrisikoversicherung vor dem Bundesverwaltungsgericht die schuldrechtliche Anerkennungsklage und beantragte im Wesentlichen, die A.________ sei zu verpflichten, ihr Fr. 3'444'928.42 zuzüglich Zins (aus dem ersten Fabrikationskredit) sowie Fr. 1'243'616.19 zuzüglich Zins (aus dem zweiten Fabrikationskredit) zu zahlen.  
Mit Urteil vom 24. Januar 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, die Klage gut und verpflichtete die A.________ der Exportrisikoversicherung die verlangten Beträge zu bezahlen. 
 
1.7. Gegen dieses Urteil gelangt die A.________ mit Beschwerde vom 27. Februar 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils.  
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Am 28. März 2023 hat die Beschwerdegegnerin eine Eingabe eingereicht. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2; 136 I 184 E. 1.2). Dies bedeutet, dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
 
3.  
Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin macht in allgemeiner Weise geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einer unvollständigen Würdigung "eines Grossteils der von [ihr] vorgetragenen Fakten". Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Auszahlung der Kreditversicherung, welche Grundlage der Erstattungsforderung bilde, sei nicht rechtmässig erfolgt, weil der "Fabrikationskredit" mit Wissen der Beschwerdegegnerin in einen "Entwicklungskredit" umgewandelt worden sei. In diesem Zusammenhang macht sie geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung verschiedener Zeugen verzichtet. Schliesslich wirft sie der Beschwerdegegnerin Sorgfaltspflichtverletzungen vor. 
 
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat den rechtserheblichen Sachverhalt namentlich gestützt auf die von den Parteien angebotenen Beweismittel, die von ihnen eingreichten Stellunganhmen sowie auf die Ergebnissse der am 30. März 2022 durchgeführten Vorbereitungs- und Vergleichsverhandlung ermittelt, in deren Rahmen die Parteien persönlich befragt wurden. Mit aktenkundiger Zwischenverfügung vom 6. Juli 2022 hat es sodann unter anderem festgehalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt sei, sodass auf die Anordnung der beantragten Zeugenbefragungen verzichtet werden könne.  
 
3.2. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Vertragsänderung hat das Verwaltungsgericht zunächst festgehalten, dass die heutige Beschwerdeführerin, namentlich aufgrund der unterzeichneten Ermächtigungs- und Verpfichtungserklärungen (vgl. E. 1.2 i.f. hiervor), um die Zweckbindung der Kreditmittel für die Herstellung der Exportgüter (vgl. auch Art. 21 SRVG) gewusst habe. Indessen habe sie die zwei Fabrikationskredite unbestrittenermassen ausschliesslich für die Entwicklung eines Prototyps und nicht, wie vereinbart, für die Herstellung der 40 für den Export vorgesehenen Reinigungsroboter verwendet. Eine nachträgliche Vertragsanpassung in einen "Entwicklungskredit", wie von ihr behauptet, sei nicht durch Urkunden belegt worden (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. a SERV-V, wonach die Versicherung mit der Zusendung des unterzeichneten Versicherungsvertrags an die Versicherungsnehmerin als zustandegekommen gilt).  
Sodann hat die Vorinstanz erwogen, dass eine solche Vertragsanpassung ohnehin rechtswidrig gewesen wäre, da die Fabrikationskreditversicherungen in Form von öffentlich-rechtlichen Verträgen abgeschlossen worden seien und solche Verträge sowie allfällige im Nachgang erfolgte Verfügungen mit den Rechtsnormen jeder Stufe übereinstimmen müssten. Zudem könne sich die Beschwerdeführerin ihrer Erstattungsverpflichtung nicht entziehen, mit der Behauptung, sie habe den Kredit anders als ursprünglich vereinbart verwendet, zumal eine an das Finanzinstitut geleistete Entschädigung nach der gesetzlichen (Art. 21a Abs. 2 SERVG) und vertraglichen Regelung (Ziff. 2.6 der Ermächtigungs- und Verpfichtungserklärungen) der einzige Anknüpfungspunkt für die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin bilde. 
 
3.3. Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht den Umfang der gesetzlichen und vertraglichen Informations- und Sorgfaltspflichten dargelegt, welche die Beschwerdeführerin während Laufzeit des Versicherungsgeschäfts zwecks Vermeidung von Verlusten treffen (vgl. namentlich Art. 16 Abs. 1 und 2 SERVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 SERV-V). Es hat gestützt auf die Akten festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin schriftlich mit Sachstandsberichten (erstmals am 23. September 2015) über den nicht plangemäss erfolgten Beginn der Fabrikation und über die zweckentfremdete Verwendung der Kreditmittel informiert habe. Zu diesem Zeitpunkt seien aber bereits rund drei Viertel der gesamten Kreditlimiten benutzt worden. In den insgesamt drei Sachstandsberichten habe die Beschwerdeführerin den unmittelbar bevorstehenden Produktionsbeginn mit anschliessender Auslieferung der Exportgüter versprochen. Noch im dritten Sachstandsbericht vom 17. März 2016 habe sie unter anderem zugesichert, dass der Prototyp erstellt sei und funktioniere, was sich nachträglich als unzutreffend erwiesen habe. Gestützt auf diese schriftlichen Zusicherungen sei die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangt, es bestehe immer noch eine realistische Aussicht auf eine schadensfreie Durchführung des Exportgeschäfts. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz - unter Berücksichtigung der Informationsdefizite seitens der Beschwerdeführerin - eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin verneint.  
 
3.4. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen bzw. zu behaupten, dass eine Umwandlung in einen "Entwicklungskredit" mit (frühzeitigem) Wissen der Beschwerdegegnerin erfolgt sei. Dabei zeigt sie jedoch nicht substanziiert auf, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung betreffend die behauptete Vertragsanpassung willkürlich sein sollen (vgl. E. 2.2 hiervor). Soweit sie vorbringt, die angebotenen Zeugen hätten den von ihr geschilderten Sachverhalt bestätigen können, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung ebenfalls nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1). Mit ihren Ausführungen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht substanziiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz in willkürlicher Weise zum Schluss gelangt sei, dass der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne die beantragten Zeugenbefragungen rechtsgenüglich erstellt sei. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung und somit auf weitere Beweisführung verzichtet haben (vgl. Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 6. Juli 2022).  
 
3.5. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor), dass und inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz, wonach eine entsprechende Vertragsänderung ohnehin rechtswidrig gewesen sei, Recht verletzen sollen. Stattdessen führt sie bloss aus, dass sie dieser Würdigung "energisch" widerspreche.  
Ebensowenig tut sie rechtsgenüglich dar, inwiefern die vorinstanzliche Würdigung, dass die Beschwerdegegnerin ihre Sorgfaltspflichten nicht verletzt habe, bundesrechtswidrig sein soll. Auch in diesem Zusammenhang beschränkt sie sich auf blosse Behauptungen, wonach die Beschwerdegegnerin "ihre Aufsichts- und Sorgfaltspflicht grob verletzt" und "gravierende, von ihr selbst geduldeten Vertragsverletzungen" begangen habe. 
 
3.6. Sollte die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen, die Vorinstanz habe die von ihr in der Vorverhandlung vom 30. März 2022 vorgetragenen Einwände im Zusammenhang mit dem Umfang des Versicherungsschutzes nicht in ausreichender Form berücksichtigt bzw. diese "schlichtweg ignoriert", Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BGG) geltend machen wollen, genügen ihre allgemein gehaltenen Ausführungen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 2.1 hiervor).  
 
3.7. Soweit sie schliesslich die vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich der Folgen des von ihr unterzeichneten Verzichts auf Einreden und Einwendungen gegen die Erstattungsverpflichtung (vgl. Ziff. 2.6 der Ermächtigungs- und Verpflichtungserklärungen; E. 1.2 i.f. hiervor) zu beanstanden scheint, ist festzuhalten, dass sie in dieser Hinsicht keine konkreten Rügen erhebt und auch nicht dartut, inwiefern das angefochtene Urteil in diesem Punkt Recht verletzen soll.  
 
4.  
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. 
 
5.  
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. März 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov