Regeste
Art. 43 Ziff. 2 LV; lotterieähnliche Veranstaltung.
1. Das Werbe-Gewinnspiel ist keine lotterieähnliche Veranstaltung, wenn es nach seiner Ankündigung unmissverständlich als Unternehmung erscheint, an der mit oder ohne Einsatz mit gleichen - Gewinnaussichten teilgenommen werden kann (Erw. 4 a).
2. Das Merkmal der Planmässigkeit kommt auch der lotterieähnlichen Veranstaltung zu (Erw. 5 b).
Art. 1 Abs. 2 LG; Begriff der Lotterieplanmässigkeit.
Die Lotterieplanmässigkeit beruht auf genauen Berechnungen; Wahrscheinlichkeitsrechnungen genügen nicht (Erw. 5 a).