Regeste
Art. 137 Ziff. 1, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB .
Wer in einem Selbstbedienungsladen zum Kaufe angebotene Ware in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung an sich nimmt, veruntreut sie nicht, sondern stiehlt sie.
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Art. 137 Ziff. 1,