Regeste
Art. 13 StGB.
Die Frage, ob ein psychiatrisches Gutachten im Sinne dieser Bestimmung noch schlüssig sei, stellt sich regelmässig, wenn seit der Begutachtung längere Zeit verstrichen ist.
Eine neue Begutachtung ist indessen nur nötig, wenn seit der früheren Umstände eingetreten oder offenbar geworden sind, die den Richter daran zweifeln lassen, ob auf das frühere Gutachten noch abgestellt werden dürfe, oder wenn sich Zweifel darüber so gebieterisch aufdrängen, dass sie schlechterdings nicht unterdrückt werden können.