Regeste
Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG).
Wer erst nach längerem Zuwarten einen Anspruch geltend macht, darf sich nicht damit begnügen, zu erklären, er habe keine Hintanhaltung des Betreibungsganges beabsichtigt und sich von einer solchen Auswirkung seines Verhaltens nicht Rechenschaft gegeben; er muss die Gründe seines Verhaltens angeben und glaubhaft machen.