Regeste
Art. 48 HRV, Art. 4 BV.
Das in Verbindung mit dem Wort "pharmacie" gebrauchte Adjektiv "générale" individualisiert die in Frage stehende Art des Gewerbebetriebes nicht in genügender Weise, um die Eintragung des Ausdruckes "pharmacie générale" als Enseigne zu rechtfertigen.
Die früher erfolgte Zulassung des Eintrags einer nicht weniger anfechtbaren Bezeichnung verleiht dem mit seinem Eintragsbegehren Abgewiesenen nicht den Anspruch auf gleiche Duldung. Dagegen steht es ihm frei, falls die ungerechtfertigte Eintragung ihm Schaden verursacht, Klage auf deren Löschung zu erheben.