Regeste
Begehren um definitive Rechtsöffnung. Art. 81 und 149 Abs. 2 SchKG .Ein vom Betreibungsschuldner vorgelegter, gegen den Betreibungsgläubiger ausgestellter Verlustschein bildet für sich allein keinen urkundlichen Beweis für den Bestand der Gegenforderung, die dem Begehren um definitive Rechtsöffnung gegenüber zur Verrechnung gestellt wird.
Einrede der Verrechnung.