Regeste
Art. 88 OG. Legitimation bei Abweisung eines Begnadigungsgesuches; E.1.
Art. 31 Ziff. 8 zürch. KV. Verfassungsmässigkeit der zürcherischen Ordnung des Begnadigungsrechtes, die es der Gesetzgebung überlässt, die Fälle zu bestimmen, in welchen der Regierungsrat das Gesuch dem Kantonsrat zu unterbreiten hat; Überprüfungsbefugnis; E. 3 und 4.
Keine Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechtes (Art. 251 Abs. 3 BStP); E. 5.