Regeste
Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG).
Die Kriterien zur Abgrenzung der bundesrechtlich erlaubten, ausschliesslich dem kantonalen Recht unterstellten Tombola im Sinne von Art. 2 LG von der bundesrechtlich verbotenen Lotterie im Sinne von Art. 1 LG liegen im Zweck der Veranstaltung und in der Person des Veranstalters (Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2.1-2.3).