Regeste
Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG; Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von sechs Monaten.
Die gesetzliche Mindestentzugsdauer für Führerausweise von sechs Monaten gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG kann unterschritten werden, wenn seit dem massnahmeauslösenden Ereignis verhältnismässig viel Zeit verstrichen ist, der fehlbare Lenker die lange Verfahrensdauer nicht verschuldet und sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.