Regeste
1. Art. 110 Ziff. 5 StGB. Urkunden sind:
- das Skontro der Garantieverpflichtungen einer Bank (Erw. 1);
- die Kopien der Garantiecrklärungen einer Bank (Erw. 2).
2. Art. 254 StGB. Unterdrückung von Urkunden.
"Beiseiteschaffen" einer Urkunde durch Verwahren in einem der Bank gehörenden, dem Täter als Arbeitsgerät überlassenen Pult (Erw. 2).