Regeste
1. Art. 4 und 38 LG .
Der Teilnehmer einer Kettenbriefaktion, der die im Spielplan vorgesehenen Handlungen vornimmt, ist nicht Einleger, sondern wirkt an der Durchführung einer verbotenen Lotterie mit; er ist als selbständiger Täter strafbar (Erw. 1 und 2).
2. Art. 59 Abs. 1 StGB.
Der aus der Kettenbriefaktion erzielte Gewinn verfällt dem Staat (Erw. 3).