Regeste
Beitrag der Ehefrau an die ehelichen Lasten ( Art. 246 Abs. 1 und 3 ZGB ).
Art. 246 Abs. 3 ZGB gilt nicht nur für die Leistungen, welche die Ehefrau nach Art. 246 Abs. 1 schuldet, sondern auch für solche, die sie über ihre gesetzliche Pflicht hinaus erbringt; dies aber nur dann, wenn die betreffenden Leistungen in Schenkungsabsicht oder zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgen.
Im allgemeinen dürfen die Schenkungsabsicht oder der Wille, eine sittliche Pflicht zu erfüllen, vermutet werden. Diese Vermutung entfällt jedoch, wenn die Ehefrau dem Ehemann früher schon Darlehen gewährt hat und die Parteien durch Bestellung einer Ehesteuer den Willen äussern, die finanziellen Opfer der Ehefrau für den Haushalt innerhalb von bestimmten Grenzen zu halten.