Regeste
Art. 32 i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 73 Abs. 1, Art. 199 IPRG ; Eintragung einer deutschen Geburtsurkunde und Kindesanerkennung in das Zivilstandsregister; Ordre public-Vorbehalt.
Die Anerkennung und Nachbeurkundung einer in Deutschland im Jahre 1967 erfolgten Kindesanerkennung, die nach einer Änderung im deutschen Recht ein Kindesverhältnis zum Vater herstellt, verstösst nicht gegen den schweizerischen Ordre public (E. 3).