Regeste
Art. 78 Abs. 4 KUVG.
Nicht unter diese Bestimmung fallen Versicherte, die nach Abschluss der primären beruflichen Ausbildung aus irgendwelchen Gründen (mangelnder Einsatz, fehlende Leistungsfähigkeit; unzureichendes Anpassungsvermögen oder Sprachschwierigkeiten bei einem Ausländer usw.) nicht den branchenüblichen Lohn erzielen.