Regeste
Art. 173 Ziff. 5 StGB.
a) Genügt die Feststellung, dass der Wahrheitsbeweis nicht erbracht sei, oder kann der Beleidigte Feststellung der Unwahrheit der Äusserung und zu diesem Zwecke Beweisführung verlangen?
b) Feststellung in den Urteilserwägungen genügt.