Regeste
Einspruch gegen den Kaufvertrag über ein landwirtschaftliches Heimwesen. Art. 19 Abs. 1 lit. a EGG.
Wann erfolgt der Erwerb "offensichtlich zum Zwecke der Spekulation oder des Güteraufkaufs"? Das ist nicht der Fall beim Kauf durch eine Gemeinde zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, selbst wenn sie das Land zu einem weit unter seinem Verkehrswert (als Bauland) liegenden Preis erhält. Es ist auch dann nicht der Fall, wenn die Gemeinde das Kaufsobjekt nicht als solches zu eigenem Gebrauch erwirbt, sondern im Hinblick auf ihren zu dem erwähnten Zwecke anderswo zu deckenden Landerwerb unmittelbar oder mittelbar als Tauschobjekt verwenden will.
In welchem Sinne kann der Programmartikel 1 des Gesetzes zur Auslegung der einzelnen Bestimmungen herangezogen werden?