Regeste
Befugnis der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur Ernennung von Ersatzrichtern der Bezirksgerichte (E. 3).
Ein durch diese Kommission ernannter Ersatzrichter eines Bezirksgerichts kann nur dann einzelrichterliche Funktionen ausüben, wenn er ausdrücklich zum ausserordentlichen Einzelrichter ernannt worden ist. Ist das nicht der Fall und amtet er gleichwohl als Einzelrichter, so liegt eine Verletzung der Art. 4 und 58 Abs. 1 BV vor (E. 4).