Regeste
Art. 23 ff. BVG; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Anpassung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge.
Eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Änderung des invalidenversicherungsrechtlichen Status oder des Anteils der Erwerbstätigkeit ist für die laufende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nicht von Bedeutung, d.h. stellt keinen berufsvorsorgerechtlichen Anpassungsgrund dar (E. 5).