Regeste
Art. 185 Ziff. 4 StGB; Geiselnahme; Strafmilderung zu Gunsten des Täters, der das Opfer freigelassen hat.
In den Genuss dieser Bestimmung kommt nicht nur, wer von der Nötigung aus eigenem Antrieb zurückgetreten ist; ihre Anwendung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Täter die Geisel freigelassen hat, weil er an der Weiterführung der Nötigung kein Interesse mehr hatte (E. 2).