Regeste
Art. 4 BV; überspitzter Formalismus.
Lassen die konkreten Umstände den Schluss zu, dass ein Strafanzeiger als Geschädigter Parteistellung im Strafverfahren beanspruchen möchte, verstösst es gegen Art. 4 BV, diesem die Ausübung von Parteirechten ohne vorherige Anhörung zu verweigern.