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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_854/2023  
 
 
Urteil vom 28. Februar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Staffelbach 
und/oder Rechtsanwältin Dr. Nadia Kuzniar, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime 
und Besondere Untersuchungen, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Lutherstrasse 36, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Urkundenfälschung und Betrug); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Oktober 2023 (UE230161-O/U/GRO). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 29./30. Mai 2018 erstattete B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer und C.________ wegen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter Urkundenfälschung, und Betrugs. Mit Verfügung vom 13. April 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Il des Kantons Zürich das Strafverfahren ein. Die vom Beschwerdegegner 2 dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. Oktober 2023 gut, hob die Einstellungsverfügung vom 13. April 2023 auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 2. November 2023 ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben, die gesamten Verfahrenskosten für das Verfahren vor Obergericht und das Vorverfahren seien der Staatskasse zu überbinden und ihm sei eine angemessene Entschädigung für seine Anwaltskosten zuzusprechen, namentlich für die Vertretung in der Untersuchung, im Verfahren vor dem Obergericht und im Verfahren vor Bundesgericht. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, beim angefochtenen Beschluss handle es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, da der Staatsanwaltschaft kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibe und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des durch den angefochtenen Beschluss Angeordneten diene. Die Vorinstanz weise die Sache "im Sinne der Erwägungen" an die Staatsanwaltschaft zurück. Sie führe in Erwägung 5 aus, "[i]m Ergebnis präsentiere sich die Rechtslage mit Bezug auf den Tatvorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB nicht derart klar, dass eine Verurteilung der Beschwerdegegner deutlich weniger wahrscheinlich erscheine als ein Freispruch. In Nachachtung des Grundsatzes 'in dubio pro duriore' ist das Strafverfahren betreffend diesen Tatvorwurf deshalb weiterzuführen, was umso mehr gilt, als der Tatvorwurf schwer wiegt." Ferner halte die Vorinstanz in Erwägung 7 fest, "die Rechtslage [sei] auch mit Bezug auf den Tatbestand des Betruges nicht derart klar, dass sich eine Einstellung des Strafverfahrens rechtfertigen würde. Vielmehr hat eine gerichtliche Beurteilung zu erfolgen, nachdem ein Freispruch nicht deutlich wahrscheinlicher erscheint als eine Verurteilung und auch der Tatvorworf des Betruges schwer wiegt. [...] Mithin ist [...] die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Veranlassung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen." 
Insbesondere die Formulierung, wonach "eine gerichtliche Beurteilung zu erfolgen" habe, mache deutlich, dass eine Anklageerhebung zu erfolgen habe. Der Staatsanwaltschaft verbleibe "keinerlei Spielraum". Vor allem fehle es im angefochtenen Beschluss an Vorbehalten, dass eine Anklage nur zu erfolgen habe, wenn der relevante Sachverhalt sich ausreichend erhärten lasse, obschon die Frage, ob der relevante Sachverhalt hinreichen erstellt sei, nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen sei. Damit werde "in groben Zügen" der Inhalt der Anklageschrift vorgegeben. Auch wenn der angefochtene Beschluss als Zwischenentscheid qualifiziert würde, seien die Eintretensvoraussetzungen gegeben. Vorliegend habe die erste Instanz einen Verfahrensschritt nicht durchgeführt, der später nicht in genügender Weise nachgeholt werden könne. Durch die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, "ohne Rücksicht auf etwaige noch ausstehende Untersuchungshandlungen" (Beschwerde, Rz. 17) Anklage zu erheben, werde dem Beschwerdeführer das Recht genommen, weitere Beweisanträge zu stellen. Dieser Nachteil sei auch nicht dadurch wieder gutzumachen, dass im gerichtlichen Verfahren Beweisanträge gestellt werden könnten, da es gerichtsnotorisch sei, dass die Gerichte nicht im selben Ausmass Beweise abnähmen wie die Staatsanwaltschaft, auch da sie nicht über dieselben Kapazitäten verfügten. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Ausführungen nicht durch. Der angefochtene Beschluss schliesst das Verfahren nicht ab. Die Vorinstanz hat die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, um sich der "Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Veranlassung" anzunehmen (Tatvorwurf des Betrugs) bzw. das Strafverfahren "weiterzuführen" (Tatvorwurf der Urkundenfälschung). Der Ausgang des Verfahrens bleibt damit offen und namentlich ein Freispruch durchaus möglich (vgl. Urteile 7B_461/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3; 6B_1062/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2; 6B_727/2015 vom 6. August 2015 E. 2). Es handelt sich entsprechend beim angefochtenen Beschluss nicht um einen Endentscheid nach Art. 90 BGG, sondern um einen Zwischenentscheid. Als solcher ist er nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder Art. 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar.  
Da der angefochtene Beschluss weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), kann er gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Strafsachen nur angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein und liegt vor, wenn er auch durch einen günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1). Die Ausnahme ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben (BGE 140 V 321 E. 3.6). 
 
3.2. Durch das Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde droht dem Beschwerdeführer kein rechtlicher Nachteil, der im durch die Vorinstanz angeordneten Strafverfahren nicht behoben werden könnte. Die vom Beschwerdeführer angeführten Argumente vermögen nichts daran zu ändern, dass der Verfahrensausgang nach der Rückweisung offen und ein günstiger späterer Entscheid in der Sache möglich ist. Daran vermögen die vom Beschwerdeführer angeführten Argumente nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer kann spätestens vor den kantonalen Sachgerichten sämtliche Rügen vorbringen. Insbesondere Beweisanträge kann er auch im erstinstanzlichen Verfahren noch stellen (vgl. Art. 65 Abs. 2, Art. 331 Abs. 2 StPO). Gegen einen allfälligen Schuldspruch durch die erste Instanz steht ihm die Berufung bei der Berufungsinstanz offen (vgl. Art. 398 ff. StPO). Nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs kann er sich alsdann gegen einen allfälligen Schuldspruch im Rahmen von Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wenden. Der vorinstanzliche Beschluss ist damit unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht anfechtbar.  
Ebenso wenig sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt. Zwar würde eine Gutheissung der Beschwerde das Verfahren definitiv abschliessen bzw. diesbezüglich einen Endentscheid herbeiführen. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verlangt jedoch, dass mit der Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde. Diese Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt (BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 IV 288 E. 3.2). Die Aufwendungen müssen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen (vgl. Urteile 7B_461/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3; 6B_1232/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2; 6B_64/2022 vom 9. November 2022 E. 3.2.2). Vorliegend ist jedoch nicht dargetan und im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern die Verfahrensdurchführung aussergewöhnliche Kosten verursachen könnte oder weitläufige Beweismassnahmen zu erwarten wären, zumal das durchzuführende Strafverfahren weder mit Blick auf den abzuklärenden Sachverhalt noch auf die sich stellenden Rechtsfragen ausserordentlich komplex erscheint. Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG liegen insgesamt nicht vor. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
4. Lausanne, 28. Februar 2024  
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément