Akkreditierung

Journalistinnen und Journalisten, die beauftragt sind, Artikel über die am Schweizerischen Bundesgericht (Abteilungen in Lausanne und Luzern) behandelten Fälle zu schreiben, können ihre Akkreditierung verlangen, sofern sie die nachfolgenden Bedingungen erfüllen:
Auszug aus den Richtlinien betreffend die Gerichtsberichterstattung am Bundesgericht vom
6. November 2006 (SR 173.110.133)
Art. 3 Akkreditierung
  1. Journalistinnen und Journalisten, die für in der Schweiz erscheinende oder niedergelassene Medien über die Rechtspflege des Bundesgerichts Bericht erstatten wollen, können beim Generalsekretariat ein schriftliches Gesuch um Akkreditierung einreichen. Dem Gesuch ist der Lebenslauf beizulegen.
  2. Die Akkreditierung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in das Berufsregister erfüllt sind.
  3. Journalistinnen und Journalisten, die mindestens 80 Prozent der Arbeitszeit eines Vollpensums der Berichterstattung über die Rechtsprechung des Bundesgerichts, anderer eidgenössischer richterlicher Behörden oder – soweit schweizerische Urteile betroffen sind – der europäischen Gerichte widmen, werden als hauptberuflich am Bundesgericht tätig akkreditiert. Die Hauptberuflichkeit ist nachzuweisen.
  4. Bildjournalistinnen und Bildjournalisten für in der Schweiz erscheinende oder niedergelassene Medien können sich für ihre Tätigkeit am Bundesgericht akkreditieren lassen.