Wie kann ich eine Beschwerde elektronisch einreichen? Wie viele Beschwerden werden am Bundesgericht elektronisch eingereicht?
Seit dem 1. Januar 2007 können Beschwerdeschriften elektronisch ans Bundesgericht übermittelt werden. Voraussetzung ist, dass das Dokument über eine anerkannte Zustellplattform (virtuelle Post) an die elektronische Adresse des Schweizerischen Bundesgerichts gesandt wird. Ein gewöhnliches E-Mail genügt also nicht. Die Einzelheiten sind in Artikel 42 Abs. 4, 48 Abs. 2 und 60 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) und im Reglement des Bundesgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen (ReRBGer; SR 173.110.29) geregelt. Detaillierte Informationen, wie Sie vorgehen müssen, wenn Sie eine elektronische Beschwerde einreichen möchten, finden Sie auf dieser Webseite unter der Rubrik Rechtsprechung.
Die Anzahl der beim Bundesgericht elektronisch eingereichten Beschwerden hat sich seit 2007 wie folgt entwickelt:
2007: 0 (Gesamteingänge: 7'192)
2008: 0 (Gesamteingänge: 7'147)
2009: 1 (Gesamteingänge: 7'189)
2010: 3 (Gesamteingänge: 7'367)
2011: 20 (Gesamteingänge: 7'418)
2012: 25 (Gesamteingänge: 7'875)
2013: 31 (Gesamteingänge: 7'918)
2014: 25 (Gesamteingänge: 7'705)
2015: 39 (Gesamteingänge: 7'853)
2016: 32 (Gesamteingänge: 7'811)
2017: 45 (Gesamteingänge: 8'029)
2018: 59 (Gesamteingänge: 7'795)
2019: 85 (Gesamteingänge: 7'884)
2020: 101 (Gesamteingänge: 8'024)
2021: 178 (Gesamteingänge: 7'881)
2022: 239 (Gesamteingänge: 7'392)